Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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die erste Frage die nach dem obersten Prinzip dieses Systems 
sein. 
Mit dem siegreichen Vordringen der demokratischen Anschau- 
ungen in der ganzen Kulturwelt (Demokratie ist hier nicht als 
Parteidoktrin, sondern als das Ideal der Gleichberechtigung aller 
Menschen gefaßt) wurde das Prinzip der Volkssouveränität für 
jedes demokratische Staatswesen als oberster Grundsatz anerkannt. 
Die Frage ist nun, welches System läßt die Souveränität des 
Volkes bei der Regierungsbildung am unmittelbarsten zum Aus- 
druck kommen? Sowohl das französische wie das Schweizer System 
scheiden hier aus. Die Volkssouveränität wird bei beiden wohl aner- 
kannt, das Volk kann aber die Regierungsbildung nur indirekt, 
auf dem Umweg über die Volksvertretung beeinflussen. Anders 
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, hier bestimmt der 
Volkswille die Regierungsbildung auf direktem Wege; aber das 
amerikanische System der Gewaltenteilung erweist sich im übrigen 
in der Praxis mehr und mehr als völlig ungeeignet für ein mo- 
dernes Staatswesen. Dagegen entspricht das parlamentarische 
System in seiner echten Form nicht nur den Ansprüchen der 
Zweckmäßigkeit, der Wille des souveränen Volkes kommt hier 
auch bei der Regierungsbildung direkt zu Worte. Dieser Umstand 
hat dem parlamentarischen System zu seinem Siegeszug verholfen 
und durch diesen Umstand sah man sich auch veranlaßt, sich 
bei der neuen Verfassung für das Deutsche Reich für dieses 
System zu entscheiden. Diese Entscheidung bietet noch keine 
Gewähr dafür, daß das System hier ebenso segensreich wirkt wie 
in anderen Staaten; das hängt von so zahlreichen Faktoren ab» 
daß es vielleicht erst nach Jahrzehnten möglich ist, ein endgültiges 
Urteil darüber abzugeben. Aehnlich ist die Lage in den Ländern 
des Deutschen Reiches; die Synthese vom Parlamentarismus und 
Direktorialsystem wird hier voraussichtlich zu einem unechten 
Parlamentarismus führen, aber auch hier wäre ein abschließendes 
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