Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 4 — 
stimmen sämtliche Prozeßarten ihrem Wesen nach darin überein, 
daß sie einen Rechtsgang verwirklichen wollen, der aus dem je- 
weiligen gesetzlichen Normenbestand unter den Garantien unpar- 
teiischer Prüfung, freier und wirksamer Rechtsverfolgung und 
Rechtsverteidigung die Ausgleichung und Ordnung des Streites 
kollidierender Lebensinteressen entwickelt. Dieser gemeinsamen 
Abstammung und inneren Wesensverwandtschaft entspricht es, daß 
alle Erscheinungsformen der Rechtspflege, obschon die Wege zur 
Erkenntnis dessen, was Rechtens ist, heute je nach dem Gegen- 
stande verschieden sind, sich in den Grundlagen und Grundgedanken 
berühren. Wir haben einen eisernen Bestand von Rechtssätzen, die 
allen Verfahrensarten gemeinsam sind und die Ausgestaltung 
l. der Gerichtsverfassung, 2. der Parteistellung 
und 3. des eigentlichen Verfahrens betreffen; hierin liegt zu- 
gleich ihre Einteilung. Auf allen Verfahrensgebieten kehren die 
gleichen Probleme wieder, die nur durch zusammenfassende Be- 
handlung nach einheitlichen Gesiehtspunkten, nicht in der Isolierung 
auf das eine oder andere Gebiet gelöst werden können. Nur eine 
allgemeine Verfahrenswissenschaft oder Prozeßlehre gibt den Zweig- 
lehren der verschiedenen Arten von Rechtspflege eine fruchtbringende 
Entwicklung. Ihr ist insbesondere die 1913 gegründete, infolge 
der Kriegsverhältnisse aber seit längerer Zeit nicht mehr erschienene 
Zeitschrift „Der Rechtsgang“ gewidmet. Einige Anregung wollen 
ihr auch die folgenden Zeilen bieten. Sie befassen sich mit dem 
ersten Teil einer allgemeinen Prozeßlehre, der Gerichtsorganisation. 
Hierbei handelt es sich üblicherweise im wesentlichen nur um 
die Einrichtung, die Besetzung, die Stellung und den Geschäfts- 
kreis der verschiedenartigen Gerichtsbehörden, nicht um den Gang 
des Verfahrens vor ihnen. 
1. Abschnitt. 
Begriff, Wesen und Aufgabe der Gerichte. 
Das Wort „Gericht*, bei dem man gewöhnlich nur an die 
ordentlichen (regelmäßigen oder gewöhnlichen) Zivil- und Straf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.