Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gerichte denkt, bedeutet überall, also auch außerhalb der ordent- 
lichen Gerichtsbarkeit, ein Doppeltes: 
1. Gericht im staats- und verwaltungsrechtlichen 
Sinne, d. h. einen Bestandteil des staatlichen Behördensystems, 
einen Verwaltungskörper oder Verwaltungsapparat, der je nach 
dem wechselnden Bedürfnis und der örtlich verschiedenen Ge- 
schäftslast aus einer größeren oder geringeren Anzahl von Richtern 
(von denen einem, dem Vorstand oder Präsidenten, die „Dienst- 
aufsicht* übertragen ist) und anderen Personen bestehen und 
behufs Verteilung der Geschäfte in Abteilungen (Kammern, Senate) 
zerfallen kann und — obschon zu Zwecken der Rechtspflege ge- 
schaffen und dieser Bestimmung gemäß eingerichtet — doch als 
Ganzes im konkreten Falle keine prozessualen Funktionen ausübt, 
insbesondere mit der Verhandlung und Entscheidung der einzelnen 
Sache nichts zu tun hat}; 
2. Gericht im prozessualen Sinn, also einen Recht- 
sprechungskörper oder eine Spruchbehörde, die Rechtssachen, 
Prozesse usw. bestimmter Art entscheidet, aus einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Anzahl von Richtern besteht und nur einen (oft 
kleinen) Teil des Verwaltungsapparates eines Gerichts im obigen 
Sinne bildet. 
Die Gerichtsverfassung bildet also einerseits ein Stück der 
Staatsverfassung überhaupt, andererseits aber die Grundlage und 
Vorbedingung für die Tätigkeit der Gerichte, den Prozeß, und 
insoweit den ersten Teil des Prozeßrechts, Je nach der staats- 
oder prozeßrechtlichen Betrachtungsweise finden sich demgemäß 
zusammenhängende Abschnitte über Gerichtsverfassung sowohl in 
den Lehr- und Handbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts 
wie in denen des Prozeßrechts. Eine den verstreuten Stoff (auch 
der zahlreichen Reformschriften) zusammenfassende, gut orien- 
  
! Auch bei sog. Plenarbeschlüssen wirken stets nur die Richterpersonen 
mit und hier nicht immer alle; Plenarentscheidungen des Reichsgerichts 
sind beispielsweise erforderlich nach GVG. 88 128 f., 131, 141.
	        
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