Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

ständen größer als bei der subjektiven Meinung und dem Urteil 
eines einzelnen, das Verfahren dafür aber langsamer, schwer- 
fälliger, umständlicher und kostspieliger. Deshalb werden Sachen 
von erheblicherer Bedeutung (z. B. regelmäßig Strafsachen) oder in 
der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich Kollegien übertragen, während 
das Kollegialsystem nicht am Platz ist, wo es auf rasche Ent- 
schließung und schnelles Eingreifen ankommt oder die Einfach- 
heit und Geringfügigkeit einer Sache den Aufwand eines kompli- 
zierten Apparats nicht rechtfertigt. Der Gedanke, daß ein Kol- 
legium mehr sieht, mehr weiß und besser urteilt als ein einzelner. 
darf jedoch nicht dazu führen, die Zahl der Richter zu über- 
schätzen und zu sehr anwachsen zu lassen, wenn der Apparat 
nicht zu schwerfällig, das Gericht nicht zum Parlament wer- 
den soll. 
Von den Kollegialgerichten sind die zusammengesetz- 
ten Gerichte zu unterscheiden; diese setzen sich nicht aus 
mehreren Mitgliedern, die wie beim Kollegialgericht die Aufgaben 
der Rechtspflege gemeinschaftlich erledigen, sondern aus mehreren 
Bestandteilen zusammen, die selbst wieder kollegial besetzt sein 
können und von denen jeder ein besonderes Stück der richterlichen 
Aufgabe selbständig erledigt, obwohl diese ihrer Natur nach doch 
einheitlich und unteilbar ist”. Den Hauptfall dieser Art bildet 
das Schwurgericht, bei dem die Geschworenenbank im wesent- 
lichen die (vom Richter gestellte) Schuldfrage, die Richterbank 
die Straffrage entscheidet. Diese Verteilung der Urteilsfindung 
auf zwei verschiedene Organe enthält einen der schwersten Mängel 
dieser Gerichtsart. 
Il. 
Nach der Art der Besetzung, und zwar im Hinblick auf die 
Qualität der einzelnen Richterpersonen, unterscheidet man ferner 
© Uebereinstimmend BınDıng, Strafrechtl. u, strafprozessuale Abhand- 
lungen 1915 II 8. 67 ff., bes. S. 86 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.