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b) nebeneinander wirken, wobei die zu 1 und 2 genamnten Per-
sonen je für sich eine besondere Richterbank bilden und je nur
einen Teil der Prozeßaufgaben getrennt erledigen: Schwurgerichts-
prinzip, wobei wiederum auch Rechtsgelehrte, nicht aber richter-
liche Beamte ® Geschworene sein können.
Die Frage, ob zur Ausübung der Rechtspflege ausschließlich
beamtete oder nicht beamtete Juristen oder auch Laien zugezogen
werden sollen, ist eine der wichtigsten und umstrittensten der
ganzen Gerichtsverfassung ; nicht einmal die Fachjuristen sind
über diese Grundfrage unseres Rechtslebens einig.
Zugunsten der Zuziehung von Laien oder Per-
sonen ohne Rücksicht auf etwaige juristische Kenntnisse wird
geltend gemacht, daß der einzelne Staatsbürger am Rechtsleben
unmittelbar beteiligt sei und an der Rechtsanwendung um so mehr
Anteil verdiene, als er auch sonst die Gesetze kennen müsse, um
sein eigenes Verhalten darnach einzurichten (ignorantia iuris nocet),
und dem demokratischen Zuge der Zeit entsprechend Männer und
Frauen der verschiedensten Berufsklassen in den Volksvertretungen das
anzuwendende Recht selbst schaffen helfen. Der lebhafteren Beteili-
gung der Laien oder richtiger der Nichtbeamten an der staatlichen
Tätigkeit überhaupt entspricht die Forderung, ibnen auch an der
Rechtsprechung den gebührenden Anteil einzuräumen; in welchem
Maß, ist nach Ort und Zeit verschieden. Keinesfalls darf der
Staat das Verlangen weiter Volkskreise nach Nichtbeamten- oder
Laiengerichten unbeachtet lassen; denn es kann ein Zeichen der
Unzufriedenheit des Volkes mit den vorhandenen Juristen- oder
Beamtengerichten sein. Der seit etwa einem Jahrhundert zu einem
politischen Schlagworte gewordene Ruf nach Laien in der Rechts-
pflege hat weniger den Wunsch nach Nichtjuristen zum Inhalt;
er richtet sich vielmehr gegen das staatliche Richterbeamtentum,
gegen das man vielfach dasselbe Mißtrauen hegt wie gegen das
von oben, d. h. von der jeweiligen Regierung und ihrer Politik
® GVG. 88 345, 85 enthält allerdings nur eine Sollvorschrift.