Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Rechtsprechung nutzbar zu machen, sonst nur mit Hilfe von Sach- 
verständigen sich aneignen kann; hier spricht man von „qualifi- 
zierten Laien“. Deren Zuziehung ist aber heute Seltenheit? oder 
Zufall; denn regelmäßig erfolgt die Zuziehung nicht nach sach- 
liehen Gesichtspunkten, sondern unterschiedslos ohne Gewähr für 
Brauchbarkeit oder Erprobung der Fähigkeit und ohne Rücksicht 
auf eine etwaige besondere Sachkunde des Laien für den Fall, 
den er mitaburteilen soll. Insbesondere gilt dies für den wich- 
tigsten Teil unserer Justiz, "die ordentliche Strafgerichtsbarkeit. 
Zugunsten der reinen Juristengerichte wird 
vorgebracht: Gesetze anwenden kann nur, wer sie kennt. In ein- 
fachen, unentwickelten Verhältnissen, in Zeiten und Ländern ein- 
facheren Lebens und Verkehrs, ist das Recht nicht kompliziert 
und seine Kenntnis Gemeingut weiterer Volkskreise; hier ist es 
nicht auffallend, wenn Männer aus dem Volk ohne besondere Vor- 
bildung richten. Je vielgestaltiger das Leben, je stärker der Ver- 
kehr, je verschiedenartiger und vielseitiger die Beziehungen der 
Menschen und Völker, um so zahlreicher und verwickelter werden 
die Gesetze, um so schwieriger der Ueberblick über das Recht. 
Dessen Kenntnis und Beherrschung wird zu einer Wissenschaft; 
sie ist nicht mehr Gemeingut der Volksmasse oder auch nur der 
Gebildeten, sondern erst in gründlichen Spezialstudien zu erlernen. 
Wie jeder Beruf bloß von Personen ordentlich ausgeübt wird, 
welche die hierzu erforderliche Ausbildung besitzen, so gilt Glei- 
ches für den richterlichen Beruf, für den Dilettantismus und 
Pfuscherei mindestens ebenso schädlich ist wie anderwärts. Rechts- 
.— [0 000. 
° Bei den sog. Fach- oder Sachverständigengerichten: Handelsrichter 
in den Kammern für Handelssachen, Offiziere in den Militärgerichten und 
allenfalls Beisitzer der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte und einiger Ver- 
waltungsgerichte, obschon Gewerbe- und Kaufmannsgerichte wesentlich 
sozialpolitisch gedachte Klassengerichte sind, bei denen nur der von den 
widerstreitenden Interessen unabhängige Vorsitzende als ausgleichender 
Faktor erscheint (daher auch der Rechtsmittelzug an die landgerichtliche 
Zivilkammer),
	        
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