Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Alle diese Bedenken bestehen in erster Linie gegen reine 
Laiengerichte, die dem anzuwendenden Rechte gegenüber völlig 
rat- und hilflos sind; wenn aueh sonst — was bei der mensch- 
lichen Unvollkommenheit nur natürlich — Mißgriffe vorkommen, 
so sollten sie doch tunlichst herabgemindert werden, und hierfür 
fehlt bei dieser Art von Gerichten jede Gewähr. Von den ge- 
mischten Gerichten hat die Schöffengerichtsform den Vorzug, daß 
Richter und Laien sich gegenseitig ergänzen können; dafür er- 
möglicht sie dem geschulten Juristen ein solches Uebergewicht 
über die rechtsunkundigen Beisitzer, daß im Ergebnisse häufig 
der Berufsrichter allein entscheidet und die Laienrichter, selbst wenn 
sie in der Mehrheit sind, zur reinen Dekoration oder Staffage, 
zu bloßen Statisten und Jasagern oder Figuranten herabsinken, 
die (ob männlich oder weiblich, ist dann nur eine Geschmacksfrage) 
kaum die Kosten wert sind, welche der Staat für sie aufwendet!!. 
Die Schwurgerichtsform wahrt zwar mehr die Selbständigkeit und 
Unabhängigkeit des Laienelements, bietet aber gegen seine Rechts- 
unkenntnis — wie allgemein anerkannt — so gut wie keine Ga- 
rantie. Die Nichtbegründung des einem Orakel vergleichbaren 
Wahrspruchs der Geschworenen, die in ihrer Unbeholfenheit wie 
Kinder bloß nach Ja oder Nein gefragt werden müssen, hat nur 
darin ihren tieferen Grund, daß sie hierzu im allgemeinen gar 
nicht imstande wären. Jeder Versuch aber, die „auf der nieder- 
sten Stufe prozessualer Organisation“ stehenden !? Schwurgerichte 
zu verbessern, ist nichts anderes als eine Preisgabe ihres Wesens 
zugunsten der Schöffengerichtsform, die der Schwurgerichtsform 
unbedingt vorzuziehen ist. 
Zusammenfassend läßt sich darnach die Rechtsprechung der 
Berufsjuristen gegenüber der der Laienrichter unbestreitbar als 
ı1 GVG. $ 55a, Ges., betr. die Entschädigung der Schöffen und Ge- 
schworenen, v. 29. Juli 13, Reichsk.-Bek., betr. die Tagegelder und Reise- 
kosten der Schöffen und Geschworenen, v. 2. August 13. 
12 BINDING, Strafrechtl. und strafproz. Abhandlungen II 8. 113.
	        
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