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Alle diese Bedenken bestehen in erster Linie gegen reine
Laiengerichte, die dem anzuwendenden Rechte gegenüber völlig
rat- und hilflos sind; wenn aueh sonst — was bei der mensch-
lichen Unvollkommenheit nur natürlich — Mißgriffe vorkommen,
so sollten sie doch tunlichst herabgemindert werden, und hierfür
fehlt bei dieser Art von Gerichten jede Gewähr. Von den ge-
mischten Gerichten hat die Schöffengerichtsform den Vorzug, daß
Richter und Laien sich gegenseitig ergänzen können; dafür er-
möglicht sie dem geschulten Juristen ein solches Uebergewicht
über die rechtsunkundigen Beisitzer, daß im Ergebnisse häufig
der Berufsrichter allein entscheidet und die Laienrichter, selbst wenn
sie in der Mehrheit sind, zur reinen Dekoration oder Staffage,
zu bloßen Statisten und Jasagern oder Figuranten herabsinken,
die (ob männlich oder weiblich, ist dann nur eine Geschmacksfrage)
kaum die Kosten wert sind, welche der Staat für sie aufwendet!!.
Die Schwurgerichtsform wahrt zwar mehr die Selbständigkeit und
Unabhängigkeit des Laienelements, bietet aber gegen seine Rechts-
unkenntnis — wie allgemein anerkannt — so gut wie keine Ga-
rantie. Die Nichtbegründung des einem Orakel vergleichbaren
Wahrspruchs der Geschworenen, die in ihrer Unbeholfenheit wie
Kinder bloß nach Ja oder Nein gefragt werden müssen, hat nur
darin ihren tieferen Grund, daß sie hierzu im allgemeinen gar
nicht imstande wären. Jeder Versuch aber, die „auf der nieder-
sten Stufe prozessualer Organisation“ stehenden !? Schwurgerichte
zu verbessern, ist nichts anderes als eine Preisgabe ihres Wesens
zugunsten der Schöffengerichtsform, die der Schwurgerichtsform
unbedingt vorzuziehen ist.
Zusammenfassend läßt sich darnach die Rechtsprechung der
Berufsjuristen gegenüber der der Laienrichter unbestreitbar als
ı1 GVG. $ 55a, Ges., betr. die Entschädigung der Schöffen und Ge-
schworenen, v. 29. Juli 13, Reichsk.-Bek., betr. die Tagegelder und Reise-
kosten der Schöffen und Geschworenen, v. 2. August 13.
12 BINDING, Strafrechtl. und strafproz. Abhandlungen II 8. 113.