— 69 —
Handelssachen, Militärgerichte, Verwaltungsgerichte im Reich und
in Preußen, z. T. sogar in oberster Instanz) auch mit Laien be-
setzt sind. Eine Mehrheit von Instanzen ist namentlich für wich-
tigere Sachen behufs möglichster Hintanhaltung unrichtiger Ent-
scheidungen nötig; ein Uebermaß von Instanzen dagegen schädigt
die richterliche Autorität?5, verlängert und verteuert die Prozesse
ungebührlich und verstößt gegen das Gesetz über die Anpassung
der Mittel an den Erfolg, weshalb für dringliche oder geringwertige
Sachen eine einzige Instanz genügen sollte — eine prozeßökono-
mische Forderung, der heutzutage bei dem weitverbreiteten fran-
zösischen System der 3 Instanzen nur ausnahmsweise Rechnung
getragen wird.
Die erstinstanziellen Gerichte sind nicht immer Gerichte
gleicher Art oder gleicher Ordnung. In der ordentlichen Zivil-
und Strafgerichtsbarkeit sind die erstinstanzlichen Sachen auf die
Amts- (bzw. Schöffen-) und die Land- (bzw. Schwur-)Gerichte
verteilt; im Zuge der Zeit liegt eine fortgesetzte Abwanderung
der Sachen nach unten und damit regelmäßig eine Verschlech-
terung der 1. Instanz. Die Amtsgerichte sind nicht nur die unter-
sten Gerichte, sondern die Amtsrichter sind auch die untersten
Richter, also Anfänger in Durehgangsposten ; unvermeidliche Folge
dieser unglücklichen bureaukratischen Wertung ihres Dienstes ist
eine Herabdrückung ihrer Tätigkeit in den Augen des Publikums
wie der Richter selbst"#.
IV.
Je nach dem (allgemeinen oder besonderen) Geltungsbereich
oder Geschäftskreis unterscheidet man ordentliche und be-
sondere Gerichte. Ordentliche (= regelmäßige) Gerichte
sind diejenigen, welche grundsätzlich über Personen und Sachen
15 ADICKES, Grundlinien durchgreifender Justizreform, Berl, 1906,
S. 100 ff.
1% ADICKES, Zur Verständigung über die Justizreform, Berl. 1907,
8. 66 f.