gebildeten oder zusammengesetzten Gericht überwiesen werden:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“
(GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105, 8. 2).
Nicht nur die Gerichte, sondern auch ihre einzelnen
Abteilungen werden im voraus mit einem bestimmten Per-
sonal und Geschäftskreise versehen. Die Personal- und Sachver-
teilung ist, soweit das Gesetz sie nicht selbst vornimmt, Sache
der (Justiz-)Verwaltung. Sie erfolgt bei den Kollegialgerichten.
den Land-, Oberlandesgerichten, dem Reichsgericht und Obersten
Landesgerichte, regelmäßig im Wege der Selbstverwaltung durch
das Präsidium !°, das den Präsidenten des Gerichts, die Abteilungs-
vorstände (Kammerdirektoren oder Senatspräsidenten) und eine
bestimmte Zahl der übrigen dienstältesten Geriehtsmitglieder (beim
Landgericht 1, beim Oberlandesgericht 2, beim Reichsgericht 4)
umfaßt, vor Beginn jedes Geschäfts-(Kalender-)jahres für dessen
ganze Dauer. Es wird also im voraus festgelegt, welche Richter
und welche Geschäfte zu den einzelnen Kammern oder Senaten
gehören. Die Sachverteilung geschieht, um Willkür auszuschließen,
nach äußeren Merkmalen: nach der Art der Sachen oder nach
örtlichen Bezirken oder nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers
oder Beklagten oder Beschuldigten. An dieser Verteilung soll
während des ganzen Geschäftsjahrs grundsätzlich nichts geändert
werden "°,
18 Ausnahmen: Die Untersuchungsrichter bei den Landgerichten bestellt
die Landesjustizverwaltung (GVG. $ 60), den Vorsitzenden des Schwur-
gerichts ernennt der Oberlandesgerichtspräsident, den Stellvertreter des
Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts
bestimmt der Landgerichtspräsident (GVG. $ 83 I, ID. Es besteht kein
Grund, weshalb für diese wichtigen Stellungen weniger Unabhängigkeits-
gewähr verlangt wird als für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den
Kammern und Senaten (GVG. $$ 61 ff., 121, 133, EG. z. GVG.$ 10).
1% Ueber Einzelheiten vgl. H. TopHoFF, Die Stellvertretung in den
Kollegialgerichten nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze, Hann.
1914 [kritische Darstellung mit Gesetzgebungsvorschlägen]; dazu Rhein.2. IX
1917 S. 167 £., DRZ. 1919 S. 326.