deutschen Gerichten und diese jenen (internationale) Rechtshilfe
zu leisten haben, ist nicht einheitlich geregelt; hierüber ent-
scheiden die Gesetze des ersuchten Staates und etwaige inter-
nationale Verträge.
Der Berechtigung eines Gerichts zur Erledigung einer Sache
entspricht die Verpflichtung der Parteien, sich der Gerichtsbarkeit
des Gerichts zu unterwerfen. Wie jene Berechtigung aber zu-
gleich Verpflichtung des Gerichts ist (Gerichtszwang), so ist auch
die Verpflichtung zugleich Berechtigung der Partei, namentlich
des Beklagten oder Angeschuldigten (Gerichtsstand). Niemand
braucht sich einem unzuständigen Gerichte zu unterwerfen (GVG.
$ 16, Satz 2, RV. Art. 105, S. 2). Oft kann er auf die Berech-
tigung nicht einmal wirksam verzichten, sobald die Zuständigkeit
eines Gerichts eine sachlich oder örtlich ausschließliche ist, d. h.
die Zuständigkeit anderer Gerichte unbedingt (ohne Rücksicht auf
den Willen der Parteien) ausschließt; dies ist im Zivilprozeß
immer der Fall, wenn der Rechtsstreit einen nicht vermögens-
rechtlichen Anspruch betrifft, bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
nur, wenn das Gesetz eine Zuständigkeit ausdrücklich für aus-
schließlich erklärt (vgl. z. B. ZPO. 88 24, 40, Abs. 2, 802).
Außer den Fällen ausschließlicher Zuständigkeit wird, wenn der
Zivilrechtsstreit also nur vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht erster In-
stanz durch Prorogation, d. h. ausdrückliche oder (in der münd-
lichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache ohne Geltend-
machung der Unzuständigkeit enthaltene) stillschweigende Verein-
barung der Parteien zuständig (ZPO. $$ 38—40, 274, 504; vgl.
auch $ 528).
ß. wenn sie verschiedenen deutschen Einzelstaaten angehören:
RechtshilfeG. v. 21. Juni 69, G. v. 9. Juni 95 über den Beistand
bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens-
strafen.