Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Entschädigung nach billigem Ermessen, Herausgabe der Bereiche- 
rung, Gewährung des standesmäßigen Unterhalts anordnet, freies 
Ermessen bei einstweiligen Verfügungen nach ZPO. $ 938 usw.); 
dadurch erfüllt sich zugleich das häufige Verlangen nach freierer 
Stellung des Richters gegenüber dem Gesetz. Der Richter ist es 
also, der dem Gesetze die praktische Wirksamkeit verleiht, zur 
Tätigkeit des Gesetzgebers die notwendige Ergänzung liefert, die 
an sich farblosen und toten Vorschriften zu frischem Leben er- 
weckt. Damit ist den Gerichten eine bedeutende Macht gegeben; 
sie kann, nach Zeit und Umständen sogar die des Gesetzgebers 
in den Hintergrund drängen. Solange das Recht nicht in Ge- 
setzbüchern niedergelegt ist, sondern sich durch Tradition gewohn- 
heitsmäßig entwickelt, sind die Gerichte die hauptsächlichen Träger 
dieser Entwicklung. Auch auf höheren Kulturstufen kann die 
Gesetzgebung unzulänglich sein; halten sich dann die Gerichte 
nicht mehr an die unzeitgemäßen Gesetze, so verlieren diese durch 
Nichtanwendung ihre tatsächliche Geltung, und an ihre Stelle 
treten durch ständige Rechtsprechung Gerichtsgebräuche und Ge- 
wohnheitsrecht. In einem wohlgeordneten Staatswesen darf sich 
freilich der Gesetzgeber durch die Entwicklung der Dinge nicht 
derart überholen lassen, daß seine Aufgabe der Richter übernimmt. 
2. Die Unabhängigkeit unbeamteter Richter ruht vornehmlich 
in der Freiheit von dauernden Dienstverhältnissen. Die Gerichte 
sind aber größtenteils mit Berufsrichtern besetzt. Diese 
sind das Rückgrat der Justiz, die eigentlichen Richter; sie müssen 
eine gründliche Vorbildung und eine sichere, unabhängige 
Stellung besitzen, um eine zuverlässige und unabhängige Recht- 
sprechung zu gewährleisten. 
Ihre allgemeine und rechtswissenschaftliche Bildung ist die 
Voraussetzung ihrer inneren Unabhängigkeit von rohen Leiden- 
schaften und Instinkten, von Vorurteilen und Unwissenheit aller 
Art. GVG. $ 2 fordert zur Ausbildung mindestens ein 3 jähriges 
akademisches Studium der Rechtswissenschaft (davon mindestens 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 6
	        
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