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rung nur verhindern, ihr mißliebig gewordene Richter durch
Zwangsversetzung zu kränken, zu schikanieren, zu schädigen oder
aus dem Amte zu drängen. Die in verschiedenen Staaten ge-
troffene Anordnung, daß die Richter wie andere Beamte u. U. mit
Erreichung eines bestimmten Alters aus dem Amte scheiden und
in den Ruhestand treten, steht damit nicht im Widerspruch und
ist überdies jetzt in der RV. a. a. O. ausdrücklich zugelassen ;
eine solche allgemeine Vorschrift kann nicht gegen den einzelnen
Richter mißbraucht werden ®. Nachoben undunten wirkt
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Richterbeamten, die ver-
mögensrechtlich sichergestellt, nicht mehr, wie es früher zum
Schaden ihres Ansehens häufig der Fall war, auf Sporteln und
Gebühren der Parteien und ihrer Vertreter angewiesen sind, son-
dern festes, im ordentlichen Rechtswege klagbares Gehalt vom
Staate beziehen (GVG. 85 7, 9).
Im übrigen sind sie an die gleichen Schranken gebunden wie
die anderen öffentlichen Beamten und können sich, wie diese,
durch Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinaren Folgen aus-
setzen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter, also auch des Richteramts,
verlieren. Die nähere Regelung der Rechtsverhältnisse der einzel-
staatlichen Richter ist den Landesgesetzgebungen überlassen; das
Reichsrecht enthält nur Vorschriften für Reichsbeamte, so GV@.
SS 128—131 für die Mitglieder des Reichsgerichts. Es wird
Sache der Reform sein, die Riehterbeamten noch mehr aus dem
allgemeinen Beamtenstand und ihrer allzu bescheidenen Stellung
im Beamtenorganismus herauszuheben, sie tunlichst behufs Hint-
anhaltung übel angebrachter Streberei einander an Rang und Ge-
halt gleichzustellen, nicht wieder wie jetzt in den unten breiten
und nach oben spitz verlaufenden Kegel der Beamtenhierarchie
einzuzwängen und die Garantien für ihre persönliche Unabhängig-
keit zu vermehren und auszugestalten, damit der an die Spitze
s° Ebenso KıscH, Unsere Gerichte usw. S. 48.