Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

—_ 4 — 
rung nur verhindern, ihr mißliebig gewordene Richter durch 
Zwangsversetzung zu kränken, zu schikanieren, zu schädigen oder 
aus dem Amte zu drängen. Die in verschiedenen Staaten ge- 
troffene Anordnung, daß die Richter wie andere Beamte u. U. mit 
Erreichung eines bestimmten Alters aus dem Amte scheiden und 
in den Ruhestand treten, steht damit nicht im Widerspruch und 
ist überdies jetzt in der RV. a. a. O. ausdrücklich zugelassen ; 
eine solche allgemeine Vorschrift kann nicht gegen den einzelnen 
Richter mißbraucht werden ®. Nachoben undunten wirkt 
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Richterbeamten, die ver- 
mögensrechtlich sichergestellt, nicht mehr, wie es früher zum 
Schaden ihres Ansehens häufig der Fall war, auf Sporteln und 
Gebühren der Parteien und ihrer Vertreter angewiesen sind, son- 
dern festes, im ordentlichen Rechtswege klagbares Gehalt vom 
Staate beziehen (GVG. 85 7, 9). 
Im übrigen sind sie an die gleichen Schranken gebunden wie 
die anderen öffentlichen Beamten und können sich, wie diese, 
durch Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinaren Folgen aus- 
setzen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter, also auch des Richteramts, 
verlieren. Die nähere Regelung der Rechtsverhältnisse der einzel- 
staatlichen Richter ist den Landesgesetzgebungen überlassen; das 
Reichsrecht enthält nur Vorschriften für Reichsbeamte, so GV@. 
SS 128—131 für die Mitglieder des Reichsgerichts. Es wird 
Sache der Reform sein, die Riehterbeamten noch mehr aus dem 
allgemeinen Beamtenstand und ihrer allzu bescheidenen Stellung 
im Beamtenorganismus herauszuheben, sie tunlichst behufs Hint- 
anhaltung übel angebrachter Streberei einander an Rang und Ge- 
halt gleichzustellen, nicht wieder wie jetzt in den unten breiten 
und nach oben spitz verlaufenden Kegel der Beamtenhierarchie 
einzuzwängen und die Garantien für ihre persönliche Unabhängig- 
keit zu vermehren und auszugestalten, damit der an die Spitze 
s° Ebenso KıscH, Unsere Gerichte usw. S. 48.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.