des GVG. gestellte und jetzt auch in die RV. aufgenommene
Fundamentalsatz von der Unabhängigkeit aller Richter kein bloßes
Programm oder gar nur Schein ist, sondern zu einer in und von
der breiten Oeffentlichkeit anerkannten Tatsache wird.
4. Der richterlichen Unparteilichkeit und Unbefangenheit im
einzelnen Falle dienen die für alle Prozeßarten im wesentlichen
übereinstimmenden Vorschriften über Ausschließung und
Ablehnung von Gerichtspersonen. Richteramt und Partei-
stellung schließen sich gegenseitig aus; Partei und Richter sind
unvereinbare Gegensätze, niemand kann Richter in eigener Sache
sein. Das Verbot gilt auch, soweit es nicht ausdrücklich aus-
gesprochen ist. Während ZPO. 8 41 ganz allgemein einen Richter
von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausschließt, in denen
er selbst Partei ist, erklärt StPO. 8 22 einen Richter dann für
ausgeschlossen, wenn er durch die strafbare Handlung verletzt ist,
ohne den Fall zu erwähnen, daß er selbst Beschuldigter ist. Die
StPO. folgt hier Vorgängerinnen, die eine Parteistellung des Be-
schuldigten nicht kannten und ihn nur als (Untersuchungs-)Objekt
betrachteten. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu den Par-
teien wirken als Ausschließungs- und Ablehnungsgründe.
Die Kehrseite ist die Forderung wechselseitigen Ge-
hörs, die schon vollständig in das Verfahren einschlägt, nicht
mehr zur Gerichtsverfassung gehört: Eines Mannes Red’ ist keine
Red’, der Richter soll die Deele hören beed’; audiatur et altera
pars. Die Partei als Richter in eigener Sache würde immer nur
sich selbst hören. Der über die Parteien gestellte Richter muß
seine Unparteilichkeit, den gleichmäßigen Abstand von beiden
Parteien, vor allem dadurch beweisen, daß er ihnen gleiches Gehör
gibt und auch sonst die Gleichheit ihrer Rechte achtet. Auf ein-
seitiges Vorbringen einer Partei wird grundsätzlich kein Urteil
zuungunsten der anderen erlassen, sondern erst, nachdem diese
Gelegenheit zur Verteidigung hatte. Nur minder wichtige oder
dringliche Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen, dürfen
ohne vorgängiges Gehör des Gegners ergehen.