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dieser Befugnis auch zwecks Erlasses einer Verordnung Gebrauch
zu machen.
Auf die für das vorrevolutionäre Staatsrecht wiederholt er-
örterte Frage, ob das vom Gesetzgeber mit einem Rechtsverord-
nungsrecht betraute Organ befugt ist, dieses Verordnungsrecht zu
subdelegieren, geben auch die neuen Verfassungen keine Antwort.
Insbesondere kann man auch für das Reichsstaatsrecht im Hin-
-blick darauf, daß die Reichsverfassung wiederholt eine Subdele-
gation ausdrücklich vorsieht, nicht behaupten, daß es grundsätz-
lich eine Befugnis des Verordnungsträgers zu subdelegieren nicht
anerkenne°”, denn die hier besonders vorgesehenen Subdelegationen
wären auch bei grundsätzlicher Anerkennung der Subdelegations-
befugnis an sich nicht zulässig. Man muß das Problem also für
das Reichsstaatsrecht ebenso wie für das Landesstaatsrecht aus
allgemeinen Erwägungen lösen, wie auf solche bereits die Theorie
für das vorrevolutionäre Staatsrecht angewiesen war, die in Ueber-
einstimmung mit der Praxis überwiegend zu dem Resultate kam,
daß Subdelegationen zulässig seien, sofern nicht die Intention des
Gesetzgebers im einzelnen Falle offensichtlich eine andere ist. Be-
stimmend für dieses Resultat war die Beachtung der inneren Ein-
heit des Verwaltungsorganismus, sowie besonders des Umstandes,
daß die staatsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verordnung
immer dieselbe bleibt, d. h. vom Minister getragen wird, gleich-
gültig ob die Verordnung vom Landesherrn, vom Minister (auf
Grund gesetzlicher Ermächtigung oder auf Grund einer Subdele-
gation) oder von einer diesem unterstellten Behörde erlassen wird.
Diese Erwägungen greifen aber heute noch Platz. Und man kann
daher annehmen, daß grundsätzlich die Subdelegation zulässig ist,
soweit nicht durch sie die durch das Ermächtigungsgesetz ge-
schaffene Verantwortlichkeit berührt wird. Daher scheint es z. B.
— immer unter der Voraussetzung, daß aus dem Ermächtigungs-
6? Anders POE'TZSOH a. a. O. Anm. 6 zu Art. 88 S. 150.
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F, 6. Heft 2. 12