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Bei der auf Grund des Kriegsleistungs-Gesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der letzte Besitzer
nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen
bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Negreßpflicht des Verkäufers
begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des gezahlten Taxpreises
nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst
den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft.