Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

476

Bei  der  auf  Grund  des  Kriegsleistungs-Gesetzes  stattgefundenen  Aushebung  haftet  der  letzte  Besitzer
  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren  Fehlen  nach  den  Landesgesetzen
  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen  des  Handels  oder  eine  Negreßpflicht  des  Verkäufers
  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  ausgehobenen  Pferdes  und  die  Rückforderung  des  gezahlten  Taxpreises
  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  eine  der  nach  den  Landesgesetzen  sonst
den  Rückgang  des  Kaufes  bedingenden  Krankheiten  nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung  in  Kraft.