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schlagnahme des deutschen Privateigentums zu „großmütig“ verfahren sei.
Mit solchen Aeußerungen wird dem Frieden nicht gedient.
Mendelssohn Bartholdy.
Britisch yearbook of international law. 1920—1921. Lon-
don, Henry Frowde; Hodder and Stoughton.
Es ist ein Beweis für das ständig wachsende Interesse, das man in Eng-
land am Völkerrecht nimmt, wenn nunmehr, nachdem der Weltkrieg die
Gründung einer englischen Völkerrechtsgesellschaft, die sich Grotius Society
genannt, mitbewirkt hat, englische Gelehrte von Rang sich dazu entschlossen
haben, ein alljährlich erscheinendes Völkerrechtsjahrbuch herauszugeben.
Wesentlich anders als das von NIEMEYER und mir 1912 ins Leben gerufene
„Jahrbuch des Völkerrechts“ will der — nur rund 300 Seiten starke —
I.Band nicht nur völkerrechtliches Geschehen im Berichtsjahre, darunter
Aufsätze zu in diesem aktuell gewordenen Fragen, sondern ganz allge-
meine Aufsätze von Tagesbedeutung bringen. So behandelt ERLE RıiCHARDS
die britischen Prisengerichte im Krieg (sehr lehrreich!), BUTLER die „Sove-
reignty and the league of nations“, CHARTERIS „the legal position of mer-
chantmen in foreign ports and national waters“; von besonderer Bedeutung
sind BENTwICHs instruktiver Aufsatz „the legal administration of Palestine
under the British military occupation“, HiıGems’ „submarine warfare*,
SCHUSTERS „peace treatyin its affects on private property“, MACDONELL „inter-
national labour convention“. Dazu treten, dem Jahrbuchcharakter ent-
sprechend, Nekrologe über OPPENHEIM (von WHITTUCK; sehr gut!),
LAMMASCH, LAWRENCE, PITT ÜOBBET, eine etwas knappe Liste internatio-
naler Abkommen 1919/1920; noch knapper eine Bibliographie und ein Ver-
zeichnis englischer Gerichtsentscheidungen mit Völkerrechtsinhalt. Das
Werk ist noch ausgestaltungs- und ausbaufähig, aber — als Sammelwerk
aktueller Aufsätze — auch heute schon wärmstens und dankbar zu empfehlen.
Univ.-Doz. Dr. Strupp.
Japikse, Die Stellung Hollands im Weltkrieg. Gotha. F.A.Perthes,
1921.
Zweck dieses Buches ist, die holländische Politik im Weltkriege und
die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus diesem ergeben haben,
darzustellen. Eine ebenso dankenswerte wie — das sei vorausgeschickt —
dem Verfasser wohlgelungene Aufgabe! Hier interessiert naturgemäß die
Handhabung der Neutralität. Aus dem — an tatsächlichem Material über-
reichen — vortrefflichen Werke wird ersichtlich, daß Holland seinen aus
jener sich ergebenden Pflichten getreulich nachgekommen ist. Von den Krieg-
führenden konnte dies ja weniger behauptet werden (vgl. S. 86 ff.). Es wirkt
im übrigen überraschend, wenn man liest, daß die Rücksicht auf Hollands
Neutralität Deutschlands Vormarsch in Belgien (wegen der Notwendigkeit,