Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Für den Ball, daß fih rüdfihtlih einzelner Truppentheile eine Mobifilation der vorfeheuben 
Zahlen als nid berauäsftellen follte, ermadtige Ich das Kriege, Minifterium, hierzu die Gench- 
migung zu ertheilen. 
5) eher Yu geilpuntt für die Einftelung diefer Melruten behalte Ich Mir weitere Dittheilung vor. ' 
6) Von jeder Esladron der gefammten Stanallerie find 3 Gemeine, von jeder Fuß-Batterie 2 Kanoniere in 
der Zeit vom 1. Dltober diefes bid zum 1. April künftigen Jahres zu beurlauben und die Stellen der. 
felben offen zu lafien. 
Das Kriega-Minifterium hat hiernad; das Weitere zu veranlaffen. 
Berlin, den 26. März 1868. , 
An das Kriegs. Minifterium. 93.) Wilhelm. 
Berlin, den 5. April 1868. 
Die vorftchende AUllerhöchfte Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt. 
In Betreff des Termind für die Einreihung der Erfap-Bedarfs-Nahmweifungen wird auf Paflus 
11 der Ausführungs-Berordnung zur Militair-Erfag-Inftrultion für den Norddeutfhen Bund Bezug ge 
nommen. 
. Etwaine Anträge auf Modifilation der für die RekrutensEinftelung im Allgemeinen et eftellten 
Zahlen rüdfichtlic einzelner Truppentheile find dem Kriegö-Minifterium zugleidy mit der Erfag-Be ar Race 
mweifung einzujenden. 
Beftimmungen über die Entlaffung derjenigen Mannfchaften, welde zmifhen dem 1. April und 
1. Oktober 1866 eingeftellt worden find, bleiben vorbehalten. 
Kriegs » Minifterinm. 
In Vertretung: 
vd. Podbielsti. 
No. 87/4. A. 1. a. 
Nr. 100. 
Betrifft die Modifizieung bes $. 75 des Natural-Verpfl gl 18 der Truppen im rieden. 
Berlin, den 25. März 1868. 
Auf Orund Allerhöhfter Beftimmung wird der 8. 75 des_Natural» Berpflegungs- Reglement der Truppen 
im Srieben dahin modifizirt, daß in Stelle des Baljus — Seite 26 Zeilen 3, 4 und 5 von oben — welder 
zu ftreihen ift, folgende Seftfetung tritt: 
Die Kommandoftäbe (Megiments. und Abtheilungs » Kommandeure und deren Adjutanten) des 
SardesFeld-Artillerie-Regiments.” 
Kriegs - Dlinifterium. 
In Vertretung. 
v. Bodbielsti. 
No. 6%/3. 68. M. 2. 
Nr. 101. 
Betrifft die Gerbis-Liquidationen der Kommando-Stäbe, Militair-Behörden sc. 
Berlin, den 30. Mär, 1868. 
&: ift hier zur Sprache gebrahht worden, daß die Servis-Fiquidationen der Kommando-Stäbe, Militair-Bchörben 
zc. nicht immer mit denjenigen fpezielen Erläuterungent verfehen werden, melde für die Revifions-Behörden 
ur Beurtheilung der Zuftändigleit der liquidirten Servisbeträge erforderlich find. Dergleichen Srlänferungen 
And. jedod) bei derartigen Piquidationen um fo unentbehrlicher, weil über die Berpflegungs« ıc. Berhältniffe der 
nicht regimentirten Offiziere nicht befondere Berpflegungs-Rapporte geführt werben. 
Die betreffenden Kommando-Stäbe und Militair-Behörbden haben daher Beranlaffung zu treffen, 
daß die Bemerkungen 7 und 8 auf Beilage 2 Seite 43 des Servis:-Reglements vom 20. Februar d. 9. bei 
Aufftellung ihrer monatlihden Servis-Liquidationen let? genau beadtet werben. 
ieg3-Diinifterium. 
In Vertretung. 
v. Bodbielsti. 
No. 891/3. M. O. D.4,