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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegd-Minifterium.,
3. Sahrgang. Berlin, den 12. Mai 1869, Nr.®.
Gedrudt und in Kommiffion bei €. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbudhhandlung, Kodftrafe 69.
III
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Der vierteljährlihe Pränumerationspreis biefes Wlatte® beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werben: außerhalb bei dem
Boftanftalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei ber Erpebition, Kochfiraße 69.
Bet Lehterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieles Blattes; der Preis derjelben richtet fich nach ber Ans,
zahl der Drudbogen; jeber Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Sgr. 4 Pf. berechnet.
Nr. 84.
Betrifft die diesjährigen Generalfiabs-Mebungsreifen bei den Armee-Rorps.
Mi Bezug me Meine Drdre vom 30. April vorigen Jahres genehmige Ich, daß in diefem Jahre General.
ftab8-Uebungsreiten bei dem Garde-Korps, dem Aten, dten, Tten, Sten, Iten, 1Oten und Ilten Armee-Korps
incl. der Großherzoglih Hefiifhen (2öften) Divifion, welche bei dem Ilten Armee-Korps Theil nimmt, abges
halten werden. Das Kriegs. Minifterium hat hiernad da8 Weitere zu veranlaflen.
Berlin, den 22. April 1869.
- ge). Wilhelm.
(gge5-) v. Roon.
Berlin, den 27. April 1869.
Borftehende Allerhöcfte Kabinets-Drdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs-Minijterium.
Im Auftrage:
v. Bodbielgti.
An das Kriegs-Minifterium.
No, 716/4. A.La.
Nr. 85.
Betrifft die Sedung der bei den Truppentheilen der Infanterie Durch bie außerterminlihe Entlafinng
der im Sommer 1866 eingefellten Mannfgaften entftehenden Manquements an Delonomie-Handwertern.
Berlin, den 25. April 1869.
Die Manquements, welche bei den Truppentheilen der Infanterie dur die außerterminliche Entlaffung zur
Referve der im Sommer 1866 eingeftellten Defonomie» Handwerker entfiehen, Im, foweit deren Dedung
nit dard Sinbeorberung von Dispofitiond-Urlaubern der qu. Kategorie innerhalb der durch die Allechöchfte
Kabinets-Ordre vom 9. März cr. vefp. die diefjeitige Verfügung vom 15. ej. gezogenen Orenzen bewirkt wer-
den kann, dur Einftelung von Relruten zu deden.
Bu dem Behuf find die Rreis-Erfat-Rommifflonen anzumeifen, den dur die Königlichen General
Kommandos zu repartirenden Bedarf aus der ar der beim Kreis» Erfaß- Gefhäft zur Mufterung gelan-
genden, nad Mafgabe des 8. 33 der Militair-Erfag-Inftruktion zur Einftelung ala Velonomie- Handwerker
eeigneten, Militairpflichtigen auszuheben und haben demnädft die MilitaireBorjigenden der beregten Erjag-
Kommen gemäß 8. 120 I. c. das Weitere bezüglich Abfendung der Betreffenden an die Zruppentheile
u deranlaffen.
Seitens der Generals Kommandos ift bei Mittheilung der NRepartition gleichzeitig der Termin zu
beftimmen, an weldhem die R Nelruten bei ihren Truppentheilen einzutreffen haben.
Das Kriegs-Minifterium behält fi vor, diejenigen Maßnahmen feiner Zeit zu treffen, welde er-