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Armee · Verordnungs·- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
6. Jahrgang. Berlin, den 12. April 1872. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69
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Nr. 174.
Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen, sowie Verordnung
über die Einführung der Militair--Ersatz-Instruktion in Elsaß-Lothringen.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des deutschen
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
« §. 1.
Die nachstehenden, das Reichskriegswesen betreffenden Artikel der Verfassung des deutschen Reichs
treten in Elsaß-Lothringen in Kraft:
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und
ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in naturn nicht herstellen
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendelen 20. bis zum
beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die
letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die all-
mälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft
des Reichsheeres zuläßt. «
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend
sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militair.Gesetz-
gebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Er
gänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom