Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Armee · Verordnungs·- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
6. Jahrgang. Berlin, den 12. April 1872. Nr. 10. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
  
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Nr. 174. 
Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen, sowie Verordnung 
über die Einführung der Militair--Ersatz-Instruktion in Elsaß-Lothringen. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des deutschen 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
« §. 1. 
Die nachstehenden, das Reichskriegswesen betreffenden Artikel der Verfassung des deutschen Reichs 
treten in Elsaß-Lothringen in Kraft: 
Artikel 57. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und 
ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten 
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in naturn nicht herstellen 
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit 
im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendelen 20. bis zum 
beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die 
letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen 
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die all- 
mälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft 
des Reichsheeres zuläßt. « 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend 
sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militair.Gesetz- 
gebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Er 
gänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom