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Nr. 11.
Ausstellung von Eisenbahn-Reguisitions-Scheinen.
Berlin, den 6. Januar 1872.
Die Verfügung vom 17. November v. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29) wegen event. Ausstellung be-
sonderer Requisitionsscheine für jeden Uebergang von einer Bahn auf die andere, gilt nur für die Fälie, in
denen keine auf Uebereinkunft gegründete Geneingtheit zur Beförderung auf Grund eines Requisttionsscheins
besteht. Anderen Falls genügt ein solcher Schein.
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Quedenfeldt.
No. 110/1. 72. M. O. D. 3.
Nr. 12.
Reglement über die Natural-Verpflegung der Armee im Kriege. — Abänderungen desselben.
Berlin, den 8. Januar 1872.
Nachstehende Zusammenstellung der in Folge Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 vom 1. Januar 1872 ab eintretenden Aenderungen des Reglements über die Natural-Verpflegung der
Armee im Kriege vom 4. Juli 1867, wird zur Kennmiß der Armee gebracht:
An Stelle der bisher gültigen Portions-= und Rationssätze treten bei:
§. 16.
resp. 750 Gramm Brod
500 Zwieback
1000 - Brot.
§. 17.
1. an Fleisch ·
375 Gramm frisches oder gesalzenes Fleisch oder
250 Geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch oder
170 - Speck.
2. an Gemüsen
125 Gramm Reis oder Graupe oder Grütze, oder
250 - Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1 - Kartoffeln.
3. an Salz 25 Gramm.
4. an Kaffee
(in gebrannten Bohnen) 25 Gramm
(in ungebrannten Bohnen 30
§. 28.
1170 Gramm Rüben oder
125 - Bockobst oder
340 - Sauerkraut
§. 29.
O,1 Liter Brandwein,
170 Gramm Reis oder Graupe resp. Grütze, oder
340 Fülsenfrüchte, oder
2000 Kartoffeln und
500 . Fleisch.