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Preußische Kontrole der Staatspapiere (Berlin SW., Oranienstraße 94) einzusenden. Die Einsendung kann
auch schon im Laufe des Quartals erfolgen, wenn sich ein Bestand von 5000 Mark oder mehr angesammelt
3. Die Kontrole der Staatspapiere leistet, nach erfolgter Prüfung der Umtauschfähigkeit der einge-
lieferten Scheine, den Ersatz für dieselben aus den ihr zu diesem Behufe von der Reichs-Hauptkasse vorschuß-
weise zur Verfügung gestellten Mitteln, und entwerthet die solchergestalt eingezogenen Scheine mittelst einer
Durchschlagema ine.
4. Sobald eine Summe von 300,000 Mark in eingezogenen und entwertheten Scheinen sich ange-
sammelt hat, beantragt die Kontrole der Staatspapiere bei der Reichsschulden-Verwaltung die Vernichtung
derselben, und empfängt, nach erfolgter Vernichtung, welche unter der Kontrole der Reichsschulden-Kommission
stattzufinden hat, aus dem bei der Reichsschulden-Verwaltung beruhenden Formular-Reserve-Bestande eine
nach Betrag und Abschnitten der vernichteten Summe entsprechende Menge von Formularen mit der Ermächtigung,
dieselben Auszufertigen und der Reichs-Hauptkasse zur Deckung des erhaltenen Vorschusses zu verabfolgen.
Der Betrag der eingezegenen und vernichteten Scheine ist dem Reichskanzleramt alljährlich anzuzeigen.
II. Ersatzfähigkeit zweifelhaft.
Auf Reichskassenscheine, deren Umlauffählgkeit weiselhest over deren Ersatz nach §. 6 des Reichs-
Eiches vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschulden = Verwaltung Überlassen ist, finden die
estimmungen unter I. 1. und 2. keine Anwendung, vielmehr is der Emlieicker solcher Scheine mit dem
Antrage urn Ersatz an die Reichsschulden-Verwaltung zu verwei
Wird von dieser Essableistung verfügt, so findet dasselbe Verfahrer, wie bei den Übrigen eingezogenen
Reichskassenscheinen (I., Ziffer 3 und 4) statt. Wird die Ersatzleistung verweigert, so sind die Scheine, mit
dem Werthlosstempel versehen, den Einlieferern zurückzugeben.
C. portofreiheit.
Postsendungen, welche in Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen zwischen Landesbehörden
und Landeskassen einerseits, sowie der Reichs-Schuldenverwaltung und der Königlich Prcußischen Kontrole
der Staatspapiere andercrseits, erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu blferdern.
tr. 150.
Ausführung des Gesetzes dem 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung don Bieh-
seuchen, in ber Probinz Sachsen.
Berlin, den 23. Mai 1876.
Da- von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen nlrer unter dem
12. Februar d. Is. genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im Gesetzes vom
25. Juni 1875, berrcheno die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — 0. .Samml. Nr. 23 —, in
der Provinz Sachsen, ist mittels
Stück 9 des Amtsblattes der Regierung zu Eraar,
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für 1876 bekannt gemacht worden.
Die im S. 1. u. ss. jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungs- Pflicht des Provinzial=
bandes der Provin) Sachsen "l mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 505. 5. 76. A. 2.
Nr. 151.
Sommer-Fahrplan der Militair-Eisenbahn.
Der nachstehende Sommer-Fahrplan der Militair-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 902. 5. K. M.