Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

— 183 — 
II. Im gereich der Marine-Verwaltung. 
  
  
   
     
    
    
  
a. für die 2000 Mark. 
b. für die ........... 6600 „ 
. für die selbstständigen Stellunggen 5400 „ 
d. für die nicht selbststindigen Stellungen 2700 „ 
P. für die 44204600 „ 
f. für die ..... 2200 „ 
g. für die .·... 6500 „ 
b. für die 5400 „ 
i. für die 4600 „ 
k. für die 2200 » 
l.fürdie 2700 „ 
m. für die der 900 „ 
n. für den ... 900 „ 
o. für die bei sowie 
bei dem und .... 800 „ 
  
    
p. für die den .... 800 „ 
. 3. 
Die Kautionen der Beamten, welchen die P.3- unn einer Kasse als Nebenamt g#ehen Vergütung 
übertragen ist (§. 2, I. A. 13), müssen wenigstens einbundertsius Mark betragen, und bei höheren Be- 
trägen durch 1 Hfeilber. sein. 
Bei Bemessung der Kaution bleibt derjenige Theil des zweijährigen Betrages der Pergütung welcher 
durch 150 nicht theilbar ist, unberücksichtigt, wenn er den Betrag von fünfundsiebenzig Mark nicht erreicht; 
Beträge von fünfundsiebenzig Mark oder mehr werden für volle einhundertfünfzig Mark gerechnet. 
. 4. 
Beamten, welche eine Kaution von 2500 M4 oder weniger zu leisten haben, bei der Uebertragung 
des kantionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der Kaution nicht im Stande sind, kann von der vor- 
Felehen Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, vie Beschaffunß der Kaution nachträglich vurch An- 
ammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der 
Kaution, und dürfen in keinem Falle bei den Unterbeamten weniger als achtzig Mark, bei anderen Beamten 
weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen. 
Von der obersten Reichsbehörde us von der durch dieselbe dazu ermächtigten Behörde kann 
solchen kautionspflichtigen Beamten, welche nach vollständiger Bestellung ver für ihr bisheriges Amt zu leistenden 
Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden, die Ergänzung der Kantion durch jährliche 
Gehaltsabzüge von mindestens dem zehnten Theile der Kautionserhöhung gestattet werden. 
. 5. 
· Beamten, welche bei den Fetd-Verwaltung oder bei den Reserve-Lazarethen angestellt werden und 
die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feld-Intendanten bezw. 
Provinzial-Intendanten unter dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung 
der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Die Abzüge müssen jährlich 
mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle weniger als einhunvertundfünfzig 
Mark jährlich betragen. 
8. 6. 
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Beschaffung der füt ihr Dienst- 
verhältniß erforderlichen Kaution durch RNatenzahlungen eder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, 
bewendet es bei den desfallsigen Festsetzungen. 
. 7. 
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Falle sich 
befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur An- 
sammlung der Kaution zu verwenden. Die vor nn Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche 
in beschränkten Vermögensverhältnissen sich busnbene auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge 
bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.
	        
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