fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Verwaltung — 
8 Für die Beendigung der schweben- 
den Geschäfte, für die dazu erforder- 
liche Eingehung neuer Geschäfte sowie 
für die Erhaltung und V. des Ge- 
sellschaftsoermögens gilt die Gesell- 
schaft als fortbestehend, soweit der 
Zweck der Auseinandersetzung es er- 
fordert. Die einem Gesellschafter nach 
dem Gesellschaftsvertrage zustehende 
Befugnis zur Geschäftsführung erlischt 
jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage 
sich ein anderes ergiebt, mit der Auf- 
lösung der Gesellschaft; die Geschäfts- 
führung steht von der Auflösung an 
allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 
Güterrecht. 
1363— 1365, 1373—1409, 1411 V. und 
Nutznießung des eingebrachten Gutes 
bei g. Güterrecht s. Güterrecht — 
Güterrecht. 
1418— 1425 Beendigung der V. und Nutz- 
nießung des eingebrachten Gutes bei 
g. Güterrecht s. Güterrecht — Güter- 
recht. 
Tritt nach § 1364 die V. und Nutz- 
nießung des Mannes nicht ein oder 
endigt sie auf Grund der 8§§ 1418 
bis 1420, so tritt Gütertrennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die 
Vorschriften der §8 1427—1431. 
1428 s. Pflegschaft — Vormundschaft 
1910. 
1430 Überläßt die Frau bei der Güter- 
trennung ihr Vermögen ganz oder 
teilweise der V. des Manmes, so kann 
der Mann die Einkünfte, die er während 
seiner V. bezieht, nach freiem Ermessen 
1426 
verwenden, soweit nicht ihre Ver- 
wendung zur Bestreitung der Kosten 
der ordnungsmäßigen V. und zur 
Erfüllung solcher Verpflichtungen der 
Frau erforderlich ist, die bei ordnungs- 
mäßiger V. aus den Einkünften des 
Vermögens bestritten werden. Die 
Frau kann eine abweichende Bestim- 
mung treffen. 1426. 
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Verwaltung 
8 
1431 Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. Das Gleiche gilt im Falle 
des § 1425 von der Wiederherstellung 
der V. und Nutznießung, wenn die 
Aufhebung in das Güterrechtsregister 
eingetragen worden ist. 1426. 
1435, 1436 Ausschließung oder Anderung 
der V. und Nutznießung des Mannes 
durch Ehevertrag s. Güterrecht — 
Güterrecht. 
1443—1457 V. des Gesamtgutes der a. 
Gütergemeinschaft durch den Mann 
s. Gdtergemelnschaft — Güterrecht. 
1470 Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der a. Gütergemeinschaft nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 
1472 Die V. des Gesamtguts der a. Güter- 
gemeinschaft steht bis zur Ausein- 
andersetzung beiden Ehegatten gemein- 
schaftlich zu. Die Vorschriften des 
§ 1424 finden entsprechende Anwen- 
dung. 
Jeder Ehegatte ist dem anderen 
gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln 
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen 
V. erforderlich sind; die zur Erhal- 
tung notwendigen Maßregeln kann 
jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des 
anderen treffen. 1497, 1546. 
1480, 1504 f. Erbe — Erbe 1990. 
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe- 
gatten der f. Gütergemeinschaft ist, 
was er bisher als Vorbehaltsgut ge- 
habt hat, oder nach § 1369 oder 
5 1370 erwirbt. 
1487 Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie die an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455— 1457, 1466; der 
überlebende Ehegatte hat die rechtliche 
Stellung des Mannes, die anteils- 
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