Verwaltung —
8 Für die Beendigung der schweben-
den Geschäfte, für die dazu erforder-
liche Eingehung neuer Geschäfte sowie
für die Erhaltung und V. des Ge-
sellschaftsoermögens gilt die Gesell-
schaft als fortbestehend, soweit der
Zweck der Auseinandersetzung es er-
fordert. Die einem Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrage zustehende
Befugnis zur Geschäftsführung erlischt
jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage
sich ein anderes ergiebt, mit der Auf-
lösung der Gesellschaft; die Geschäfts-
führung steht von der Auflösung an
allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Güterrecht.
1363— 1365, 1373—1409, 1411 V. und
Nutznießung des eingebrachten Gutes
bei g. Güterrecht s. Güterrecht —
Güterrecht.
1418— 1425 Beendigung der V. und Nutz-
nießung des eingebrachten Gutes bei
g. Güterrecht s. Güterrecht — Güter-
recht.
Tritt nach § 1364 die V. und Nutz-
nießung des Mannes nicht ein oder
endigt sie auf Grund der 8§§ 1418
bis 1420, so tritt Gütertrennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der §8 1427—1431.
1428 s. Pflegschaft — Vormundschaft
1910.
1430 Überläßt die Frau bei der Güter-
trennung ihr Vermögen ganz oder
teilweise der V. des Manmes, so kann
der Mann die Einkünfte, die er während
seiner V. bezieht, nach freiem Ermessen
1426
verwenden, soweit nicht ihre Ver-
wendung zur Bestreitung der Kosten
der ordnungsmäßigen V. und zur
Erfüllung solcher Verpflichtungen der
Frau erforderlich ist, die bei ordnungs-
mäßiger V. aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden. Die
Frau kann eine abweichende Bestim-
mung treffen. 1426.
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Verwaltung
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1431 Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam. Das Gleiche gilt im Falle
des § 1425 von der Wiederherstellung
der V. und Nutznießung, wenn die
Aufhebung in das Güterrechtsregister
eingetragen worden ist. 1426.
1435, 1436 Ausschließung oder Anderung
der V. und Nutznießung des Mannes
durch Ehevertrag s. Güterrecht —
Güterrecht.
1443—1457 V. des Gesamtgutes der a.
Gütergemeinschaft durch den Mann
s. Gdtergemelnschaft — Güterrecht.
1470 Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
1472 Die V. des Gesamtguts der a. Güter-
gemeinschaft steht bis zur Ausein-
andersetzung beiden Ehegatten gemein-
schaftlich zu. Die Vorschriften des
§ 1424 finden entsprechende Anwen-
dung.
Jeder Ehegatte ist dem anderen
gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
V. erforderlich sind; die zur Erhal-
tung notwendigen Maßregeln kann
jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des
anderen treffen. 1497, 1546.
1480, 1504 f. Erbe — Erbe 1990.
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
gatten der f. Gütergemeinschaft ist,
was er bisher als Vorbehaltsgut ge-
habt hat, oder nach § 1369 oder
5 1370 erwirbt.
1487 Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie die an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455— 1457, 1466; der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteils-
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