Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Es unterliegt demnach keinem Bedenken, wenn bei der Kavallerie die Steigriemen in einer dem 
Bedürfniß entsprechenden Länge, event. nach drei Nummern von verschiedener Länge, beschafft werden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 876. 12. 75. M. O. D. 3. 
Servis- Kompetenz der Schreiber refp. Zeichner bei den Ingenieur- Komité und den Fortiflkationen. 
Berlin, den 15. Jannar 1876. 
Nech den neuesten Etatsfestsetzungen ist: 4 
1) den etatsmäßigen Schreibern und Zeichnern bei dem Ingenieur-Komité der Feldwebel-Servis, und 
2) den etatsmäßigen Zeichnern — Festungsterrain-Aufnehmern — bei den Fortifikationen der Portepce= 
fähnrich-Servis 
bewilligt worden. ·· · 
Den vorgedachten Militair-Personen ist mit Bezug hierauf der höhere Servis bereits vom 
1. Januar d. J. ab zahlbar. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karezewski. Saudkuhl. 
No. 515. 1. 76. M. O. D. 4. 
Nr. 34. 
Militair-Wittwen = Kassen-Angelegenheit. 
Berlin, den 31. Dezember 1875. 
Der, dem Gesetze von 17. Juli 1865, betreffend einige Abänderungen des Reglements für die Offizier- 
Wittwen-Kasse vom 3. März 1792 (Gesetz-Sammlung pro 1865, Seite 819—840), angeschlossene Tarif ist 
nach Maßgabe des Münzeesehes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt pro 1873 Seite 233—240) in dem 
nachstehenden Tarif auf Reichswährung umgerechnet worden. 
Mit Bezug auf Artikel 14 F. 2 des letztgedachten Gesetzes wird ausdrücklich hervorgehoben, daß 
Bruchtheile im Betrage von einem aln Pfennig, welche sich bei Berechnung der auf die Pensions-Ver- 
sicherungssumme fallenden halbjährlichen Beiträge ergeben, für voll gelten. 
General-Direktion der Königlich Pr#nzsscher, Militair-Wittwen-Pensions-Anstalt. 
G 
ogau. 
No. 450. 12. 75. W. 
  
Nr. 35. 
Bezahlung des für Rekruten- und Reserdisten-Transporte aus Königlichen Magazinen und von Liefe- 
rungs-Unternehmern entnommenen Brotes. 
Berlin, den 20. Januar 1876. 
Far das den größeren Friedens-Rekruten= und Reservisten-Transporten nach der Verfütung vom 20. Mai 
v. Is. — Nr. 91. 5. 75. M. O. D. 2. — in natura mitzugebende Brot "n das von den Kompetenzen der 
Mannschaften einzubehaltende Marschbrotgeld von 15 Morsssenmigen pro Kopf und Tag Seitens der Trans- 
vortführer sogleich bei Empfangnahme des Brotes an die betreffenden Magazin-Verwaltungen zu zahlen.