Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 47. 
Annahme und Berausgabung der Reichskassenscheine und der Reichsbanknoten Seitens der Königlich 
Preußischen Kassen. « 
Berlin, den 29. Januar 1876. 
Die nachstehend abgedruckte Circular-Verfügung des Herrn Finanzministers an sämmtliche Königliche Regie- 
rungen rc. vom 5. Januar d. J., betreffend die Annahme und Verausgabung der Reichskassenscheine und der 
Reichsbanknoten Seitens der Königlich Preußischen Kassen, sowie der darin in Bezug genommene Circular- 
Erlaß vom 26. November v. J., werden hierdurch bekannt gemacht. Der Circular-Er 8r des Derm Finanz- 
ministers vom 15. Dezember 1875 ist im Armee= Verordnungs-Blatt Nr. 1 für 1876 auf Seite 2/3 ver- 
öffentlicht. 1“-— % 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 486. 1. 76. M. O. D. 1. 
Zur Berichtigung irrthümlicher Auffassungen bemerke ich, daß in Bezug auf die Benutzbarkeit der 
Reichskassenscheine bei Bablungen lein Unterschied gegen den rechtlichen Zustand eingetreten ist, wie er hin- 
sichtlich der Preußischen Kassenanweisungen vorhanden war. 
Nach §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 (RN. Ges. Bl. S. 40) findet im Privatverkehr ein 
Jiang zur Annahme der Reschsassenschrine nicht statt, wie ein solcher Annahmezwang auch hinsichtlich der 
assenanweisungen nicht bestand; — und wie die Letzteren bei allen Staatskassen, so werden die Reichskassen- 
scheine bei allen Kassen des Reichs und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Neunwerth in Zahlung ange- 
nommen und von der Reichs Hauptlasse jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst. Da der Ge- 
sammtbetrag, welcher in Reichskassenscheinen ausgegeben wird, hinter dem Betrage des seither in Deutschlaud 
cirkulirenden Staatspapiergeldes erheblich zurückbleibt, und im öffentlichen Verkehr ein lebhafter Begehr nach 
solchen Papiergeldzeichen vorhanden ist, so ist nicht anzunehmen, daß den Königlichen Kassen von Privakpersonen 
bei der Empfangnahme von Baklanzen die Annahme von Reichskassenscheinen verweigert werden sollte. 
Die Noten der Reichsbank sind bei allen Reichsbankanstalten jederzeit zum vollen Nennwerth in 
#ehn anzunehmen, und ist die Reichsbank verpflichtet, dieselben bei ihrer geeriin in Berlin sofort auf 
räsentation, bei iden weiganstalten, soweit es deren Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten, dem In- 
haber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen (Ss. 4, 18 des Reichsbank-Gesetzes vom 14. März 1875, 
R. G. Bl. S. 177). Eine Verpflichtung zur Annahme der Banknoten bei Zahlungen findet nicht statt, und 
besteht insbesondere auch für die Königlichen Kassen keine bezügliche gesetzliche Verpflichtung (5. 2 a. a. O.). 
Ich bestimme jedoch, daß die Reichsbanknoten von den Königlichen Kassen bei allen den Nominalbetrag der 
Noten erreichenden resp. übersteigenden Zahlungen anzunehmen sind. Die Königlichen Kassen werden die 
Reichsbanknoten demnächst bei ihren Zahlungen wieder zu benutzen haben, indem zu erwarten ist, daß diesel- 
ben als ein beliebtes Zahlungsmittel von Hand zu Hand gehen werden. 
Hinsichtlich der event. Präsentation von Reichsbanknoten bei den Bankanstalten behufs Umwechselung 
beten Meichsgolhmnzen bleiben die Anordnungen meines Circular-Erlasses vom 26. November v. J. I. 1812 
in Kraft. 
  
  
  
ch bemerke noch, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Dezember 1875 
(Deutscher Reichsanzeiger pro 1875 Nr. 297) die seither von der Preußischen Bank, und zwar sowohl die in 
Thalerwährung als die in Reichswährung ausgestellten, Banknoten in allen rechtlichen Beziehungen als Noten 
der Reichsbank zu betrachten sind. Hiernach sind auch die auf Thalerwährung lautenden Noten der Preußischen 
Bank in höheren Apoints als 25 Thlr. von den Königlichen Kassen bis auf weitere Bestimmung in Zahlung 
zu nehmen und zu geben, während es hinsichtlich der Preußischen Banknoten zu 10 Thlr. und 25 Thlr. bei 
den Anordnungen des diesseitigen Cirkular = Erlasses vom 15. Dezember 1875 (I. 16985) sein Be- 
wenden behält. 
Hiernach sind sämmtliche nachgeorduete Kassen mit Instruktion zu versehen. 
erlin, den 5. Januar 1876. 
Der Finanzminister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen rc.
	        
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