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geeignete Unterkunft dieser Eskadron in letzterem Orte sicher gestellt ist. Dies wird hierdurch zur Kenntniß
der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 822. 6. A. 1. v. Kameke.
Nr. 174.
Nachsuchung von Patenten durch Offiziere.
Berlin, den 4. Juli 1878.
Untter Bezugnahme auf das, im Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 23 pro 1877 veröffentlichte Patentgesetz vom
25. Mai 1877 bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß Offiziere, welche die Nachsuchung eines Patentes beab-
sichtigen, vorher ihren Vorgesetzten davon Anzeige zu machen und die Erklärung abzuwarten haben, daß im
Interesse der Militär-Verwaltung Einsprache dagegen nicht erhoben wird.
Die betr. Anzeigen sind auf dem Instanzenwege dem Kriegs-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 419. 3. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 175.
Dislokation des 2. Bataillons 6. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 49.
Berlin, den 11. Juli 1878.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 4. d. Mts. ist bestimmt worden, daß nach den diesjährigen
Herbstübungen das 2. Bataillon 6. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 49 von Inowrazlaw nach Gnesen
verlegt werde, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
No. 164. 7. A. 1. v. Kameke.
Nr. 176.
Aufbewahrung und Einsendung von Offtziers-Patenten.
Berlin, den 29. Juni 1878.
Den Kriegs Ministerium ist berichtet worden, wie einerseits Offiziers-Patente häufig verloren gemeldet,
andererseits die auf Einsendung derselben bezüglichen Bestimmungen des §. 23 des Militär-Straf-Vollstreckungs-
Reglements nicht immer beachtet würden.
Letztere Bestimmungen werden deshalb unter gleichzeitigem Hinweise auf die Nothwendigkeit einer
sorgfältigen Aufbewahrung der Patente in Erinnerung zebract
Kriegs-Ministerium z Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 703. 6. A. 1. Krausfe. v. Wittich.
Nr. 177.
Die bei Dienstreisen von dem Orte des Dienstzeschäfts behufs der persönlichen Unterkunft gemachten
o
uren.
Berlin, den 29. Juni 1878.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 30. August 1876 (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1876 Seite 185), nach
welchem bei Dienstreisen für diejenigen Touren, welche von dem Orte des Dienstgeschäfts lediglich zum Zweck
der persönlichen Unterkunft gemacht werden, im Falle der Beibringung des dort vorgeschriebenen Nachweises
die wirklich entstandenen Kosten in Grenzen der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse erstattet werden dürfen,
wird unter Hinweis auf die sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmungen im §. 11 der Verordnung
vom 15. Juli 1873 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 209) und F. 6 der Verordnung vom 21. Juni 1875 (Armee-
Vererdnungs Plat Seite 145) bestimmt, daß eine derartige Erstattung nicht stattzufinden hat, wenn die zurück-
zulegende Entfernung von der Weichbildsgrenze des betreffenden Orts weniger als zwei Kilometer beträgt.
Die in solchen Fällen bisher etwa bereits erstatteten Kosten können in Ausgabe verbleiben.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 188. 5. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow.