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Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften
bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden.
3) Zu I. Ziffer 3 ist als vorletzter Absatz einzuschalten:
Als ortsübliche Preise (§. 5 Abs. 1 des Beseges) sind für diejenigen Orte, in welchen kein Markt-
verkehr stattfindet, die zuletzt veröffentlichten Preise des Hauptmarktortes des Lieferungsverbandes (§. 9 Ziffer 3
des Gesetzes) anzunehmen.
und als Schlußsatz: Z
Darüber, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden, hat der Gemeindevorstand eine
mit der bezüglichen Liquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen.
4) Zu I. Ziffer 6 ist zwischen dem dritten und vierten Absatz einzuschalten:
Verbesaltlich des Nachweises der Nothwendigkeit eines größeren Zeitaufwandes ist für die Rückkehr
eine Stunde auf je 6 km Entfernung und für die Fütterung außerdem eine Stunde in Anrechnung zu bringen.
Erfolgt die Entlassung des Fuhrwerks nicht am Stellungsorte, so ist die Entfernung zwischen dem Ent
lassungsorte und dem Wohnorte abzüglich der Entfernung von diesem nach dem Stellungsorte bei Bemessung
der Leistung als Strecke für den Rückweg in Ansatz zu bringen. Ist die Entfernung vom Wohnorte zum
Stellungsorte größer als diejenige vom Entlassungsorte zum Wohnorte, so ist der Rückweg bei Bemessung
der Leistung überhaupt nicht in Ansatz zu bringen.
Bei Berechnung der Vergütung für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte (§. 9 Ziffer 1
Abs. 1 des Gesetzes) ist die räumliche Entfernung beider Orte von einander einfach zu Grunde zu legen.
Beträgt diese Entfernung unter 7½⅛ km, so tritt eine Vergütung für die Fahrt von dem Wohnorte nach dem
Stellungsorte und zurück überhaupt nicht ein. Beträgt dieselbe über 7½ km, so ist bei einer Entfernung
bis zu 15 km die Hälfte des Tagessatzes und für jede weiteren 15 km — die angefangene Zahl für vo
gerechnet — der gleiche Betrag als Vergütung zu gewähren.
5) Zusatz zu I. Ziffer 6 Absatz 5:
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen betreffenden Lieferungsmonat, sondern
nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde
gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis
nicht zu ermitteln oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen
Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den fraglichen Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis zur An-
wendung gebracht.
6) An die Stelle von III. Ziffer 8 ist zu Feben. |
8. Zu S. 14.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur An-
meldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der
Vergütungen zusammen (Anlage E). 5
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Orts.
vorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberndtung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der
Ortsvorstand hat die Aberndtung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer,
als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem
Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberndtung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so
hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und
abzuerndtenden Felder, das Quantum (Fuder u. s. w.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und
deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des
Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberndtung vor dem
gtäntrehen uer Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zengen kon-
atiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Be-
sondern dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Aberndten unterlassen haben, begründen
keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten #eraßt aben, daß sie durch die Truppen-
#pungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls
nicht.