Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Bestimmungen und den Sätzen der Verordnungen vom 1. April 1874 und 1. November 1876 (Gesetz- 
Sammlung für die Preußischen Staaten für 1874 und 1876 Seite 131 be kelungswelse 459 Mnr, 
onds (Kapitel 34) zu empfangen, und wird in dieser Beziehung im Einverständniß mit dem Herrn Minister 
es Innern Folgendes bestimmt: Z . 
1) Gemäß §. 4 der Verordnung vom 1. April 1874 werden den Mitgliedern der Landgendarmerie bei 
Kommandos innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten gezahlt, Tagegelder nur in dem 
Falle, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt sind, zeitweilig 
Wohnung zu nehmen. 
2) Bei Kommandos außerhalb ihres Geschäftsbezirks erhalten: 
A. 
für die Dauer der 
für die Dauer der Anwesen 
I. Die Offiziere der Landgendarmerie: 
wenn sie selbst die Eisenbahn, das Dampfschiff, die Post oder Fuhrwerk benutzen, ihre Pferde 
dagegen den Weg im Marsch zurücklegen: die Tagegelder und die persönlichen Reisekosten,) 
sowie für jeden Marschtag der Pferde eine Pauschvergütung von sechs Mark täglich. Dieselbe 
ist zur Bestreitung der Kosten der Unterbringung und Verpstegung der Pferde sowie des Pferde- 
wärters (Burschen) bestimmt; 
.l wenn sie die Eisenbahn oder das Dampfschiff benutzen und die Pferde gleichfalls mit der Eisen- 
bahn oder dem Dampfschiff befördert werden: die Tagegelder und die persönlichen Reisekosten,“) 
sowie für die Tage der Eisenbahn- betungsweln Dampfschifffahrt der Pferde die vorerwähnte 
Pauschvergütung von sechs Mark täglich. Die Pferde sind bei Benutzung der Eisenbahn auf 
Requisitionsschein zu befördern; 
.l wenn die Offiziere die Pferde als Transportmittel benutzen: die Tagegelder und für jeden Marsch- 
tag die vorgedachte bauschvergütung; Z 
nwesenheit auf dem Manöverterrain: die Tagegelder und für die Pferde 
nebst Pferdewärter die qu. Pauschvergütung. Bei Dienstreisen während dieser Zeit finden 
Passus a bis c sinngemäße Anwendung. 
II. Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen: 
wenn sie unter Mitnahme des Pferdes die isenba oder das Damesschif benutzen: die Tage- 
elder*“) und die persönlichen Reisekosten,“) sowie für die Tage der Eisenbahn= beziehungsweise 
ampfschifffahrt die im §. 4 der Verordnung vom 1. April 1874 festgesetzte Vergltung von 
3 Mark beziehungsweise 1 Mark 50 Pfennige. Die Pferde sind bei Benutzung der Eisenbahn 
auf Requisitionsschein zu befördern; 
él wenn die genannten Personen ihre Pferde als Transportmittel benutzen, die Tagegelder“) und 
für jeden Marschtag die vorgedachte Vergütung von 3 Mark beziehungsweise 1 Mark 50 Pfennige; 
Heit auf dem Manöverterrain: die Tagegelder und die qu. Vergütung. 
Bei Dienstreisen während dieser Zeit finden Passus a und b sinngemäße Anwendung. 
III. Die nicht berittenen Oberwachtmeister und die Fuß-Gendarmen: 
Die Tagegelder?s) und die persönlichen Reisekosten..)) Für die Märsche auf dem Manöver- 
Terrain werden Reisekosten nicht gewährt. 
3) Werden die Mitglieder der Landgendarmerie oder die Burschen (Pferdewärter) der Offiziere mit der 
Eisenbahn auf Reguisitionsschein, oder werden sie mit dem Dampfschiff beziehungsweise mit 
Extrazügen für Rechnung der Militärfonds befördert, so fallen die persönlichen Reisekosten überall weg. 
4) Ob die Pferde als Transportmittel zu benutzen oder mit der Eisenbahn zu befördern sind, richtet 
sich in erster Linie nach den hierdurch entstehenden Kosten und zwar ist grundsätzlich derjenige 
Beförderungsmodus zu wählen, welcher unter Berücksichtigung aller hierbei in Betracht kommenden 
Kosten fur den Militärfiskus der billigste ist. Ohne Rückficht auf die Kosten erfolgt jedoch der 
Eisenba 
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n = Transport, wenn derselbe durch dringende dienstliche Umstände geboten sein sollte. 
ierüber entscheidet auf Antrag des Gendarmerie-Brigadiers das General-Kommando. 
st den Mitgliedern der Landgendarmerie während des Kommandos, sei es innerhalb oder außerhalb 
des Geschäftsbezirks, ein anderer Aufenthaltsort, als an welchem sie stationirt sind, angewiesen 
worden und dauert der dienstliche Aufenthalt dort länger als 14 Tage, so werden die Tagegelder 
  
* 
3 
stattfindet. 
Die Reisekosten sind nach der vom Stationsort zurückgelegten Wegestrecke zu berechnen. 
Nur die Hälfte der Tagegelder wird gewährt, wenn keine Uebernachtung außerhalb des Stationsortes
	        
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