1900 5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1900.
Xl. Verordnung
vom 9. Januar 1900,
zur Ausführung des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit
zur Ausführung des Telegraphenwege-Geseyzes vom 18. Dezember 1890 (NR. G.
A. S. 705) auf Grund der §§ 13 Abs. 2 und 14 dieses Gesetzes von der
unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für das Gebiet des Fürstenthums Folgendes
bestimmt:
81.
Landes-Zentralbehörde ist das Ministerium. Als solche gilt dasselbe auch als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des * 8 des Gesetzes.
82.
Untere Verwaltungsbehörde ist das Landrathsamt, bei welchem auch Ersatz-
ansprüche aus den §8 2, 4, 5 und 6 des Gesehes geltend zu machen sind.
(kerstreckt sich der nach §. 7 des Gesetzes aufzustellende Plan auf die Bezirke
beider Landrathsämter der Oberherrschaft, so bestimmt das Ministerium dassenige
Landrathoamt, welches in diesem Falle als untere Verwaltungsbehörde zu gelten hat.
Rudolstadt, den 9. Jannar 1900.
Fürstlich Tchwarzburg. Minlsterlum.
von Starck.
Fürsl. Schwarzb.-Dundolst. Vesetzsammlung I.XI. 4
Ausgegeben in Undolstadt am 25. Jannar 1900.