Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Berlin, den 7. Mai 1879. Nr. 12. 
Gedruck und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vbierteljährliche 7–Iö7 dieses Vlaltes betrãgt 1 . 50 . Abonnirt lann werden: wꝛr bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 6r nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J1 berechnet, kalls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
III. 
Verleihung einer Auszeichnungsschnur an die zu den Unteroffizier-Vorschulen kommandirten Unteroffiziere. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die zu den Unteroffizier- Vorschulen kommandirten Unter- 
ossiziere, insofern sie sich nach dem Befinden des Juspekteurs der Infanteric-Schulen in dem gedachten Kom- 
mando Verhältniß bewährt haben, eine Auszeichnungsschnur anlegen sollen, wie solche nach Maßgabe Meiner 
Ordte vom 27. Februar 1868 den zu den Unterofsfizier-Schulen kommandirten Unterofsizieren verliehen worden ist. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 12. April 1879. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 27. April 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs- Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 480 4. 78. A. 1. 
  
  
112. 
Aenderungen im rnun eglement für die Infanterie. 
Jc genehmige hierdurch die Mir vorgelegten in der Anlage verzeichneten Aenderungen im Neuabdruck des 
Ere#zit-Reglements vom 1. März 1876, wonach Sie das Weitere zu veranlassen haben. 
Wiesbaden, den 24. April 1 870. 
Wilhelm. 
v. Rameke. 
An den Kriegs-Minister. 
No. 1677. 4. K. Nl. 
Aenderungen 
im Neuabdruck des Exerzir-Neglements vom 1. März 1876. 
1) Auf Seite 46 
sind in der Ueberschrift des §. 22 die Worte: „Gliedersalve oder“ und im Tcxt in der 4. und 3. Zeile 
von unten die Worte: „entweder mit dem 1. oder 2. Gliede, oder“ zu streichen.