— 215 —
Die setressenden Mannschaften sind in den Requisitionsscheinen ausdrücklich als Ersatzmannschaften 2c.
zu bezeichnen.
IV. Abfindung nach dem Landwege.
Die Abfindung nach dem Landwege auf Grund des Tarifs Beilage D des Reglements über die
Verpflegung der Rekruten 2c. vom 5. Oktober 1854 hat stattzufinden:
1) wenn die Eisenbahn-Beförderung nicht mit Minderausgaben (vergl. III. 2.) verbunden ist,
2) wenn die Eisenbahnverwaltungen der Beförderung einzeln entsendeter Mannschaften auf Requisitions-
Shein nicht zugestimmt haben (vergl. III. 7),
3) für Fußmärsche, welche neben bezw. am Schluß der Eisenbahn-Beförderung zurückzulegen sind.
Im Falle 2 muß von der Baarzahlung des dem Werthe des Fahrbillets entsprechenden Betrages
neben der täglichen Marschgebühr abgesehen werden.
V. Eintritt in die und Austritt aus der Truppen-Verpflegung.“)
1) Mit welchem Tage die von den Landwehr-Bezirks-Kommandos zu den Truppentheilen oder von den
letzteren in die Heimath r2c. einzeln auf Requisitionsschein entsendeten Mannschaften (vergl. III. 3) in die
Truppen-Verpflegung bezw. aus derselben zu treten haben, regelt sich nach den darüber bestehenden
reglementarischen Vorschriften §§. 41 Absatz 4 und 46 des Reglements über die Verpflegung der
Rekruten 2c. vom 5. Oktober 1854 und §§. 28. 1. und 32. 1. des Reglements über die Ger-
verpstegung für das Preußische Heer im Frieden vom 24. Mai 1877.
2) Durch die Abfindung der einzeln entlassenen Uebungsmannschaften mit Marschgebührnissen und dem
Requisitionsschein ist in Bezug auf die Löhnungs-Gebührniß derselben für den letzten Uebungstag
eine Aenderung der in der Verfügung vom 19. September 1877 — No. 747/7. M. O. D. 3. —
enthaltenen Grundsätze nicht eingetreten.
VI. Liquidations-Verfahren.
1) Die Marschgebührnisse sind von den absendenden Landwehr-Bezirks-Kommandos bezw. Truppentheilen
zur Liquidation zu bringen, denen die Zahlung oblag. Hierin wird dadurch nichts geändert, daß
bei Einzel-Entsendungen (vergl. III. 3.) in den betreffenden Fällen neben den Marschgebührnissen
für die Dauer der Fahrt noch der Regquisitionsschein verabreicht wird.
Die Zahlung der Marschgebührnisse schließt bei Einzel-Entsendungen (vergl. III. 3.) auch die
Abfindung des einzelnen Mannes in sich.
2) Die Manssgebehrassse für Mannschaften, welche auf Reguisttionsschein mit der Eisenbahn einzeln.
befördert werden, sind unter kurzer Erlänterung in den „Liquidationen für Einzeln-Entsendete“ mit-
zuverrechnen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Mannschaften auf einen Regquisitionsschein befördert
werden Gergl, III. 6.); einer besonderen Transportkostenberechnung bedarf es also im letzteren Falle nicht.
37) In den Fällen, in welchen die Marschgebe# Dnisse für mehr als einen Tag mn Ansatz zu bringen
sin,, ist die fahrplanmäßige Zeit der baht der Mannschaften von der Anfangsstation und der
nkunft Lesellen an der Endstation in den Liquidationen anzugeben.
47) Marschgebührnisse für zwei oder mehrere Tage dürfen nur zum Ansatz kommen, wenn die Endstation
bei entsprechender Benutzung der Züge in einem Tage nicht zu erreichen ist oder wenn dienstliche
Rücksichten letzteres nicht getater haben.
5*) Der Beifügung des Abschnitts III des Requisitionsscheines zu den Liquidationen über Marsch-
ebührnisse bedarf es nicht. Aus den Liquidationen muß aber hervorgehen, für welche Kopfzahl und
Baz welche einzelnen Eisenbahnstrecken Requisitionsscheine gegeben worden sind.
6) Seitens der Intendanturen darf über geringe Differenzen hinweggesehen werden, welche sich bei
Prüfung der Eisenbahn-Fahrgelder-Liquidationen daraus ergeben, daß es den Truppen 2c. bei der
Einzel-Entsendung einberufener oder entlassener Mannschäften auf weite Entfernungen an den
erforderlichen Unterlagen zur genauen Ermittelung der geeignetsten Touren behufs deren Vorschreibung
auf den Reauisttionsfcheinen gefehlt hat.
VII. Marschgebührnisse für Kapitulanten. 7v) #„ Z
Auf die zur Wiedereinstellung kommenden Kapitulanten finden die vorstehenden Grundsätze mit
folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung:
— ——
ç *) Zu VII. 1. Absatz 2. Ebenso sind drei= und vierjährig Freiwillige von demjenigen Truppentheile abzufinden,
bei welchem sie infolge ihrer persönlichen Meldung zum Dienst sofort angenommen und eingestellt werden (E. O. ö. 84 2).