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Wie stehen nun die privilegirten Gesell-
schaften?
Wie und wo definirt nun das Allgemeine
Landrecht die Corporation?
Also welche Voraussetzungen?
Das Allgemeine Landrecht giebt nun II, 6,
§ 26 ff. einzelne Bestimmungen über
das Wesen und die Einrichtung der
Corporation; sind diese absolut bindend?
Wenn die Mitgliederzahl bis auf eins sich
reduzirt?
Unterschiede zwischen der Corporation des
Römischen Rechts und der des Allge-
meinen Landrechts?
Was sind Schulen nach dem Allgemeinen
Landrecht?
Worin unterscheidet sich die Anstalt von
der Corporation?
Nun gab es nach dem Allgemeinen Land-
recht schon einige Corporationen, die
die juristische Kersönkichtet kraft allge-
meiner Vorschrift besaßen; welche z. B.?
Das neuere Recht hat dazu eine Menge
andere geschaffen?
Vorhin war auf den Versuch des Allgemeinen
Landrechts hingewiesen, die Extreme der
societas und der universitas durch die
erlaubten Privatgesellschaften zu ver-
binden; wodurch ist das neuere Recht
noch weiter darin fortgeschritten?
Worin liegt aber immer noch ein Unter-
schied zwischen ihnen und den Corpo-
rationen?
Ihre Rechtsverhältnisse richten sich nach
dem Privilegium und wenn dies keine
Entscheidung giebt, nach den Vorschriften
über erlaubte Gesellschaften.
II, 6, § 25. Das Recht der Corporationen
und Gemeinden kommt nur solchen vom
Staat genehmigten Gesellschaften zu,
die sich zu einem fortdauernden gemein-
nützigen Zweck verbunden haben.
a. Personenverein,
b. fortdauernder gemeinnütziger Zweck,
c. staatliche Genehmigung.
Nein, in erster Linie entscheidet die Ver-
fassung der Corporation, die wohl immer
vorhanden ist.
Die Corporation dauert fort.
Die des Römischen Rechts entsteht
durch Willensschluß, drei Menschen sind
nöthig, keine Verfassung nöthig, nicht
handlungsfähig.
Die des Allgemeinen Landrechts
entsteht durch staatliche Genehmigung,
der Staasakt errichtet sie erst, muß
Verfassung haben, immer Organe haben,
ist handlungsfähig.
Weder Corporationen noch Sozietäten, son-
dern „Anstalten“.
1) Die Corporation hat selbständigen Willen
und ein Organ für die Willensbildung.
2) Die Anstalt ist nur eine subjectlose Ver-
mögensverwaltung, die kein selbständiges
Organ hat, sondern deren Organe ihr
bestellt werden, um im Rahmen der
Gesetze thätig zu sein.
Stadt-, Landgemeinden, Gymnasien, Uni-
versitäten.
Provinzen, Kreise (Kreisordnung 1872,
§ 2), Actiengesellschaften, die Berufs-
genoseenschafte der Unfallversicherung
u. s. w.
Durch Schaffung der Genossenschaften,
die auch nach außen hin als selbständige
Rechtssubjecte auftreten.
Nach Dernburg darin, daß die Genossen-
schaften nicht nothwendig dauernden
gemeinnützigen Zweck erstreben, sondern
meist nur vorübergehenden.