Full text: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Wie stehen nun die privilegirten Gesell- 
schaften? 
Wie und wo definirt nun das Allgemeine 
Landrecht die Corporation? 
Also welche Voraussetzungen? 
Das Allgemeine Landrecht giebt nun II, 6, 
§ 26 ff. einzelne Bestimmungen über 
das Wesen und die Einrichtung der 
Corporation; sind diese absolut bindend? 
Wenn die Mitgliederzahl bis auf eins sich 
reduzirt? 
Unterschiede zwischen der Corporation des 
Römischen Rechts und der des Allge- 
meinen Landrechts? 
Was sind Schulen nach dem Allgemeinen 
Landrecht? 
Worin unterscheidet sich die Anstalt von 
der Corporation? 
Nun gab es nach dem Allgemeinen Land- 
recht schon einige Corporationen, die 
die juristische Kersönkichtet kraft allge- 
meiner Vorschrift besaßen; welche z. B.? 
Das neuere Recht hat dazu eine Menge 
andere geschaffen? 
Vorhin war auf den Versuch des Allgemeinen 
Landrechts hingewiesen, die Extreme der 
societas und der universitas durch die 
erlaubten Privatgesellschaften zu ver- 
binden; wodurch ist das neuere Recht 
noch weiter darin fortgeschritten? 
Worin liegt aber immer noch ein Unter- 
schied zwischen ihnen und den Corpo- 
rationen? 
Ihre Rechtsverhältnisse richten sich nach 
dem Privilegium und wenn dies keine 
Entscheidung giebt, nach den Vorschriften 
über erlaubte Gesellschaften. 
II, 6, § 25. Das Recht der Corporationen 
und Gemeinden kommt nur solchen vom 
Staat genehmigten Gesellschaften zu, 
die sich zu einem fortdauernden gemein- 
nützigen Zweck verbunden haben. 
a. Personenverein, 
b. fortdauernder gemeinnütziger Zweck, 
c. staatliche Genehmigung. 
Nein, in erster Linie entscheidet die Ver- 
fassung der Corporation, die wohl immer 
vorhanden ist. 
Die Corporation dauert fort. 
Die des Römischen Rechts entsteht 
durch Willensschluß, drei Menschen sind 
nöthig, keine Verfassung nöthig, nicht 
handlungsfähig. 
Die des Allgemeinen Landrechts 
entsteht durch staatliche Genehmigung, 
der Staasakt errichtet sie erst, muß 
Verfassung haben, immer Organe haben, 
ist handlungsfähig. 
Weder Corporationen noch Sozietäten, son- 
dern „Anstalten“. 
1) Die Corporation hat selbständigen Willen 
und ein Organ für die Willensbildung. 
2) Die Anstalt ist nur eine subjectlose Ver- 
mögensverwaltung, die kein selbständiges 
Organ hat, sondern deren Organe ihr 
bestellt werden, um im Rahmen der 
Gesetze thätig zu sein. 
Stadt-, Landgemeinden, Gymnasien, Uni- 
versitäten. 
Provinzen, Kreise (Kreisordnung 1872, 
§ 2), Actiengesellschaften, die Berufs- 
genoseenschafte der Unfallversicherung 
u. s. w. 
Durch Schaffung der Genossenschaften, 
die auch nach außen hin als selbständige 
Rechtssubjecte auftreten. 
Nach Dernburg darin, daß die Genossen- 
schaften nicht nothwendig dauernden 
gemeinnützigen Zweck erstreben, sondern 
meist nur vorübergehenden.