Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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2) Die auf Grund einer Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. Januar 1827 in dem 8. 24 der ge- 
nannten Besimmungtn zum Ausdruck gebrachte Anerdnung, daß die nach Teplitz zur Kur entsendet 
gewesenen Mannschaften nach ihrer Rückkehr in die Garnison 4 Wochen hindurch von allem Dienste 
zu dispensiren sind, wird hiermit in Erinnerung gebracht. 
Das Kriegs-Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, allgemein zu bestimmen, daß sämmtliche 
Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welche auf Staatskosten zu Bade= oder Brunnenkuren zu- 
elassen werden, segleich nach ihrer Rücklehr zum Truxpentheil in Bezug auf den Erfolg der ge- 
Prcnuchten Kur, sowie darauf militärärztlich zu untersuchen sind, ob und auf wie lange Zeit dieselben 
zur Sicherung des Kurerfolges der Schonung im Diensie bedürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 1033. 1. M. M. A. 
Nr. 81. 
Die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. 
Berlin, den 15. April 1882. 
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. Februar d. J., beiresfend die Erhebung einer Berufsstatislik (Reichs- 
gesetz, Blatt S. 9), auszuführende Zählung findet am 5. Juni r. J. slatt. Die Ausführung derselben liegt 
den Ortsbehörden ob, welche sich wegen der Vornahme der Erhebung in militärischen Anstalten — Kasernen, 
Lazarethen 2c. — mit den Militärbehörden benehmen werden. Den bezüglich der Erhebungen seitens der Orts- 
behörden ergehenden Requisilienen ist thunlichst zu entsprechen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 20/4. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 82. 
Nachträge zu Dienstvorschriften. 
Berlin, den 17. April 1882. 
Zu den nachstehend aufgeführlen Dienstvorschriften sind Nachträge erschienen, welche den betressenden Kommando- 
Behörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen werden. 
1) Vorschrift für die Verwaltung der Artilleric-Depots. 
2) Instrukuon für die Artillerie Depot- Inspektionen. 
3) Vorschrift über das Geschäftsverfahrcn bei den technischen Revisionen im Bereiche der Artilleric-Depots. 
4) Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände bei der Aufbewahrung und beim 
Transport. 
5) Vorschrift für die Verdingung von Lieferungen und Leistungen bei den Artillerie-Depots 2c. 
Die Bestimmung in dem Erlasse vom 18. März 1881 (A.-V.-Bl. S. 72), daß auf Seite 79 der 
Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände 2c. — bezw. Seite 7 des Separatabdrucks der 
Beilage 1 — unter Zeile 9 hinzuzufügen ist 
„c. Werkzeuge, welche von den Artillerie-Werkstätten geliefert werden. 
Es werden angelassen: 
  
die Ballhämmer.“ 
wird hierdurch aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 479/4. Arc. 1. v. Kameke.
	        
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