Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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haben in der üblichen Zahl und Dauer stattzufinden. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu 
veranlassen. 
An das Kriegs Ministerium. 
Verlin, den 15. Dezember 1881. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 23. Dezember 1881. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
A. Informationskursus für Regiments= bezw. Bataillons-Kommandeure der Infanterie 2c. 
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2. 12. A. 2. v. Kameke. 
êç• bei der Militär-Schießschule. 
Die Königlichen General, Kommandos bezw. die Königliche Inspektien der Jäger und Schützen haben 
dem Kriegs-Ministerium zum 1. August 1882 diejenigen Regiments. Kommandeure der Infanterie 
bezw. Kommandeure der Jäger-Bataillone anzuzeigen, wesche un Informatienskursen noch nicht betheiligt 
waren. Gleichzeitig sind aus jedem Armce-Korpsbezirke drei ältere Bataillons-Kemmandeure der 
Infanterie, welche zu einem Informationskursus ebenfalls noch nicht kommandirt gewesen, dem Kricgs- 
Ministerium zur Theilnahme an dem bevorstehenden Kurfus in Vorschlag zu bringen. 
Nachdem die Zahl der noch nicht betheiligten Negiments-Kommandeure der Infanterie und der 
Kommandeure der Jäger-Bataillene auf Grund der eingegangenen Anzeigen festgestellt ist, erfolgt 
seitens des Kriegs. Mimsteriums die Bezeichnung der weiter zum Informationskurfus heranzuziehenden 
älteren Bataillons-Kommandeure lediglich nach Maßgabe der Anciennrtät der Betreffenden. 
Die Königlichen General-Kommandos erhalten alsbald eine bezügliche Mittheilung. 
Die zur Theilnahme am nächstjährigen Informationskursus kommandirten Regiments-Kommandeure 
rc. versammeln sich am 4. Oktober k. Is. zu einer noch festzusetzenden Zeit am Schießhanse der 
Militär-Schießschule zu Spandau, woselbst sie sich bei dem dort anwesenden Inspekteur der Infanterie- 
schulen zu melden haben. 
Dieselben geben bis zum 10. Sept. k. Is. der Militär-Schießschule von ihrer erfolgten Kommandirung 
zum Informationskursus Kenntniß und theilen hierbei mit, ob sie in Berlin oper Spanrau wohnen wollen. 
Für die zehntägige Dauer des Kursus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derjenigen aus der 
Garnison Spandau, gemäß § 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der 
Personen des Solrvatenstandes des Preußischen Heeres — A.--V.-Bl. 1881 Seite 70 —, die chargen- 
mäßigen Tagegeloer gewährt. 
Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Keommandeure 2c., deren Garnison über 
22 km von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Sladt herrschenden 
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die 
tägliche Reise nach Spandau, und zwar in der Form einer Abonnements-Fahrkarte I. Klasse für die 
Eisenbahnstrecke Berlin— Spandau. 
Die Abonnements-Fahrkarten verabfolgt die Militär-Schießschulc. 
Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeunre 2c. verbleiben für die Daucr des Kommandos 
in der Verpflegung der Truppentheile und erhalten von diesen das Garnison-Brotgeld des Kommando- 
ortes, sowie, wenn sie in Berlin untergebracht werden, den täglichen Löhnungszuschuß von 1 Pfennig. 
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Mililär-Verwaltung, ist, wie bisher, ausgeschlossen. 
Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin. und Rückreise, einschliesich der Tagegelder für die Dauer 
des Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Elatskapitels 34 zu liquidiren. 
Die Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Rechnung des Etalskapitels 34 nur die Kosten 
für die unter 5 gedachten Fahrkarten von Verlin nach Spandau und zurück, sowie für Rechnung des 
Etatskapitels 35 die Entschärigungen für die Fahrten nach dem Schießplatz bei Tegel. 
Formation der Militär-Schießschule für 1882. 
Die Kommandirungen zu den Lehrkursen, der Stamm. Kompagnie und der Versuchs-Abtheilung haben 
nach Maßgabe der anliegenden lUlebersicht, sowie der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
Wegen der Kemmandirung von Offizieren als Hülfslehrer zur Verstärkung des Lehrpersonals wird 
der Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge an die Königlichen Gencral. Kommandes 2c. 
richten — vergl. Ziffer 11 Absatz 5 der Diensworschrsie für den Inspekleur der Jufanterieschulen 
A.-V.-Bl. 1881 Seite 153. — - 
Kriegs-Ministerium. 
 
	        
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