Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. gerlin, den 29. Juni 1882. Nr. 13. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis hiees Blattes beträgt 1 .K. 50 4. Abonnirt kann werden: (uherhalt bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf eelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 6 nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbog iäm 3 Seiten wird dabei mit 20 4 berechn vet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine #ocszermöhigoen segeset: is. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Alten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 124. 
Herabsetzung der Dauer der Dienstpflicht im Königreich Preußen. 
Ich bestimme hierdurch auf Grund des §. 18 des Gesetzes betreffend die Lechslichtung zum Kriegsdienst 
vom 9. November 1867, daß von den Herbst-Kontrolversammlungen des Jahres 1882 ab auch im Königreich 
Preußen die Diensiesticht zwölf HDehre beträgt. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Coblenz, den 5. Juli 1 3 
Wilhelm. 
An den Kriegs-Minister. v. Kamele. 
Berlin, den 5. Juni 1882. 
Vorslehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenniniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 14/6. 82. A. 1. 
Nr. 125. 
Verfügung über das Guthaben der Militärgefangenen bei der Entlassung aus den Festungsgefängnissen. 
Berlin, den 8. Juni 1882. 
Nach §. 143 des Militär-Strafvollstreckungs-B # ist das baare Depositum der aus den Festungs- 
geiinguissen. t entlassenden Militärgefangenen, bepienen aus dem bei der Einstellung abgenommenen Gelde 
(§. 86 O.) und der unverwendbaren H iliie dern Arbeitszulage, des Nebenverdienstes (8. 126) bezw. der 
Fooiensianheie und Arbeitsprämien rc. (§§8. 6, 7, 9 der Bestimmungen vom 12. April 1878), sowie der 
etwa im Verwahrsam des Vorstandes i-m Betrag dem Truppentheile bezw. der heimathlichen Polizei- 
behörde behufs Anushändigung an den Eigenthümer nach erfolgtem Eintreffen zu übersenden. 
Das Kriegs-Ministerium bestimmt hiermit, daß die Absendung des baaren Depositums steis so“ 
rechtzeitig zu bewirken itt, daß die Empfangnahme durch die Eißenihlmer sofort beim Eintressen in der 
eimath oder beim Truppentheil, sofern bei letzterem eine weitere Aufbewahrung bestimmungsmäßig nicht zu 
erfolgen hat, statisinden kann. 
Außerdem aber ist denjenigen Militärgefangenen, welchen Marschgebührnisse bei der Entlassung in 
die Heimath nicht zustehen, soviel von ihrem Teposilum einzuhändigen, als sie zunächst zu ihrer Verpslegung 
bezw. auch zur Bestreitung elwaiger Fahrkosten bedürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 8337/5. 82. A. 2. v. Kamekc. 
 
	        
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