Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr. 126. 
Grundsätze für Berechnung und Veranschlagung der Maler· und Anstreicher · Arbeiten bei Bauten der 
Militär-Verwaltung. 
Berlin, den 15. Juni 1882. 
Zur Herbeiführung thunlichster Uebereinstimmung in den Grundsätzen für Berechnung und Veranschlagung 
der Maler= und Anstreicher-Arbeiten wird hiermit für alle Zweige der Militär-Verwaltung Folgendes bestimmt: 
1) Die Verechnung des Anstrichs auf vollen Flächen erfol ohne Berücksichtigung der Profilirungen 
(ihrer Ober-, Unter= und Seitenansichten) nach den Abmessungen der Laupt Ansihtellächen, bei 
Thüren und Thoren auch ohne Berücksichtigung des Anschlags und der Kanten. Bei Thürfuttern 
elangt die ganze Ansichtsbreite zur Berechnung. 
2) Bei Fatten Gonue und Lattenthoren, durchbrochenen eisernen Gittern und Gitterthoren sind die 
Seitenansichten auf die Durchbrechungen in Ausaß * bringen, und ist daher bei der Berechnung 
hier so zu verfahren, als ob beide Seiten voll wär 
3) Bei hölzernen Brückengeländern und diesen hulchen Abgrenzungen wird die einfache Fläche (Stiel- 
höhe mal Länge) vollgerechnet. 
Bei Fenstern kommt für den beiderseitigen Anstrich der Holzflächen nur die einseitige Fensterfläche, bei 
einseitigem (äußerem oder innerem) Anstrich folgegemäß nur die halbe einseitige Fensterfläche nach 
dem Lichtmaß der Fensterösfnnng zur Berechnung. Eiwa vorhandenes Vensterfutzer wird besonders 
berechnet nach der Ansichtsfläche innerha b der Fensterlaibung. Doppel= refp. Kastenfenster sind mit 
der doppelten Fläche der einfachen Fenster nach den Lichtmaßen der äußeren Fenster, gieichzeitig 
jedech auch die Seitenansichten der Fensterfutter mit ihrer ganzen Ansichtsbreite in Ansatz ## bringen. 
Fealterbreter dürfen als Bestandtheile der Fenster im #nsteic, nicht besonders zur Berechnung 
gestellt werd 
Glasthüren gelten im Anstrich als volle Thüren, dagegen sind die Thür-Ober= und Seitenlichte als 
Fenster nur einseitig zu berechnen. 
Wo der Auwendung der vorstehenden Grundsätze bestimmte Rücksichten entgegensiehen. bleibt dies 
in jedem Rur besonders zu erörtern und das abweichende Verfahren zu rechtfertiger 
c zur Zeit gültigen Verträge über Maler-Arbeiten dürfen, sofern sie orsiependen Bestimmungen 
nicht ensspriche bei ihrem Ablauf nicht verlängert werden. 
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Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage. 
No. 20 3/5. 82. B. A. v. Hartrott. 
Nr. 127. 
Miluahme eines Beschlagschmiedes zu den Kavallerie-Uebungsreisen. 
Berlin, den 17. Juni 1882. 
In Ergänzung der arministrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen vom 23. Jannar 1879 
(Seite 37/J9 des Armee-Verordnungs--Blattes) genchmigt das Kriegs. Ministerium, daß außer den im F. 4 
a. a. O. bezeichneten Mannschaften in einzelnen Fällen auch ein Beschlagschmied, insoweit ein solcher seilens 
des betreffenden General-Kommandos für durchaus erforderlich crachtet wird, zu den genaunten Reisen mit- 
genommen werden darf. 
Die dadurch entstehenden Kosten sind aus der für das betressende Armee= Korps zur Verfügung ge- 
stellten Summe mit zu bestreiten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 332/I. 82. A. 1. 
Nr. 128. 
Beförderung einzelner Ersatz= und Neserve-Mannschaften auf der Lübeck-Büchener Eisenbahn. 
Berlin, den 10. Juni 1882. 
Unier Bezugnahme auf die rbontmaachung vom 8. Februar v. J. (A.-V.-Bl. S. 41) bezw. den Erlaß 
vom 6. September v. J. ( .. Bl. S. 213) wird bemerkt, dast der Lübeck-Büchener Eisenbahn-
	        
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