Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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5) Den betreffenden Mitgliedern gegenüber bleiben die Verpflichtungen der diesseitigen Anstalt bis zu 
denjenigen Zeitpunkten in Kraft, bis zu welchen die Beiträge nach 4 zu entrichten sind. 
6) Kr chtuns für den erfolgten Austritt oder die erfolgte Pensionsermäßigung ist in keinem 
Falle zulässig. 
7) Das neue Gesetz bezieht sich nur auf unmittelbare Preußische Staatsbeamte, welche Gehalt, 
Wartegeld oder Pension aus der Staatskasse erhalten, findet also auf O ffiziere, Aerzte, 
und Beamte des Neichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche ihre Gebührnisse 
aus der Reichskasse beziehen, keine Anwendung. 
General-Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt. 
No. 329. C. W. Hammer. Gadow. 
Nr. 135. 
Terminal-Nachweisungen. 
Berlin, den 24. Juni 1882. 
Die Verfigung des unterzeichneten Departements vom 7. November 1848 Nr. 6/10. M. O. D. 1., nach 
welcher die Königlichen Intendanturen halbjährlich Nachweisungen der bei den Truppen in das Gehalt erster 
Klasse aufgerückten Hauptleute und Rillmeister an die Kassen-Abtheilung des Departements einzureichen haben, 
wird hierdurch aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 32 3/6. W. v. Hartrott. Hammer. 
Nr. 136. 
Zeichnungen des Train-Materials. 
Berlin, den 26. Juni 1882. 
Die Zeichnungen vom Infanterie bezw. Kavallerie-Patronenwagen C/74 werden den Königlichen General. 
Kemmandos 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zur weiteren Vertheilung unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 82.1/0. A. 2. v. Verdy. Frhr. v. Beverförde. 
Nr. 137. 
Vorräthighaltung von Formularen. 
Berlin, den 18. Juni 1882. 
Ven den im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12 vom 7. Juni 1882 (Seile 113/116) bezeichneten Marschronten- 
Formnlaren für Kriegsserhälwufe wird in der Reichsdruckerei demnächst eine Druckauflage veranstaltet werden. 
Die Formulare werden auf weißem Schreibpapier (Reichsformal) ohne Firma der ausferligenden 
Behörde gedruckt, und zum Preise von /X 1,65 für je 50 Bogen, ausschließlich der Portokosten, abgegeben. 
Die Beslellungen auf Mengen von mindestens 50 Bogen wilrden jedoch bis spilestens 15. Juli bei 
der Reichsdruckerei eingehen müssen. 
Direktion der Reichsdruckerei. 
Nr. 138. 
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 3. Quartal 1882. 
Berlin, den 24. Juni 1882. 
Die pro 3. Quartal 1882 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschilsse, einschließlich des Zuschusses 
zur Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen:
	        
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