Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Kenntiiß Shrach. daß nach Mittheilung des Reichs-Eisenbahn-Amts fortan 
ahn-Direktionsbezirks Frankfurt a M und solchen der 
lu di Abfertigung von Militär-Transport 
der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn-. gelllchaft und solchen der 
   
   
    
2 
Franz 
sowie der Eisenbahndirektionsbezirke 
und 
von Militärpersonen und deren Reisegepäck 
auf Grund eines 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. B 
No. 469. 9. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Wimmel. 
Nr. 183. 
Instandsetzung der im eigenen Verwahrsam der Truppen befindlichen Augmentationswaffen, welche zu den 
Uebungen der Ersatz-Reservisten benutzt wordet sind. fen, welche z 
Berlin, den 3. Oltober 1882. 
Unter Bezugnahme auf Passus 9 des Erlasses vom 2. März 1882 Nr. 462. 1 A. 1. (A.-V.-Bl. 1882, S. 45) 
wird hiermit bestimmt, daß die Instandsetzung der zu den Uebungen der Ersatz-Reservisten benutzten Waffen, 
insoweit dieselben aus den im eigenen Verwahrsam der Truppen besindtichen Augmentations-Beständen ent- 
nommen sind, durch die betreffenden Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen hat. 
Die Truppen können in diesem Falle das im Passus 12 des Erlasses vom 9. Dezember 1880 
Nr. 709. 10. 80. A. 1. (A.-V.-Bl. 1880, S. 241) bezw. Beilage 2 des Geldverpflegungs-Reglements fest- 
gesetzte Wasfen-Reparatur-Geld, und zwar 
A. bei einer zehnwöchigen Uebung: 
1) pro Ersatz-Reservisten der Infanterie und Zuß · Artilerie . 494A 
2) desgl. der Jigerk . ............67- 
ei einer vierwöchigen lebung: 
1) pro“ Essat-Reservisten d der b und 3Juaß-Mrlillerie 227J 
2) desgl. der Jäger . 35 
liquidiren. 
Den Büchsenmachern der betreffenden Bataillone sind für die mit der Instandhaltung bezw. Wieder- 
instandsetzung der im Gebrauch gewesenen Valsen verbundenen baaren Auslagen einmalige Pauschsummen 
ad a. 1. von . 
-S..- 25,5 v 
- b. 1.= 6 
- b. 2. - 68,5 
zu gewähren. 
Die Königlichen General, Kommandos theilen zum 1. Januar jedes Jahres dem unterzeichneten 
Departement mit, wie viel Ersatz-Reservisten bei den in Rede stehenden Bataillonen zu einer zehnwöchigen 
und zu einer vierwöchigen Uebung einbeordert gewesen sind. 
Kriegs- Minssterium Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. V 
No. 805. 9. Art. 1. v. Wittich. Miller.
	        
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