Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nachrichten 
für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu lt Jülich, Biebrich, Ettlingen 
i. 
und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen 
Berlin, den 10. Oktober 1882. 
Die unter dem 7. Oktober 1880 ausgefertigten Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unter- 
offizierschulen zu Potsram, Jlllich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen, 
werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen in Folgendem noch- 
mals zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1) Die Unterofsizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen 
wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
2) Der Anfenthalt in der Unterossizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur 
zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und solchen Unterricht 
erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizier= 
stendes (Feldwebel 2c.), des Militär-Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes 
zu erlangen. 
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Auferligung aller Arten 
von Diensschreiben, militärische Rechnungsführung, Geschichte, Geegraphie, Planzeichnen und Gesang. 
: . 
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen. 
3) Der Aufenthalt in der Unterefsizierschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung 
zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der 
erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzilglichsten Freiwilligen werden bereits auf den 
Unteroffizierschulen zu Überzähligen Unterofsizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die 
Armee sogleich in ctatsmäßige Unterofsizierstellen. 
4) Ueberweisungen von Unteroffizierschülern crfolgen nur an Infanterie= und Artillerie-Truppentheile. 
Für die Vertheilung an diese Truppentheile ist in erster Linie ras Bedürfniß in der Armee maß.- 
gebend, indessen sollen die Wünsche der inzelnen um Zutheilung an bestimmte Truppentheile nach 
Möglichkeit berücksichtigt werden. 
5) Die Füsilicre der Unteroffizierschulen stehen wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den 
militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten. 
6) Der in die Unteroffiierschule Einzustellende muß minrestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 
20. Jahr noch nicht vollendet haben. 
Der Einzustellende soll mindesteus 157 cm groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen 
Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, und die Brauchbarkeit für 
den Friedensdienst der Infanterie besitzen. 
Das Minimalmaß für den Brustumfang hat bei einem Alter von 17—18 Jahren 74—80 cm, 
von 18—19 Jahren 76—82 cm, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 78—84 em zu betragen. 
7) Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger 
Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten 
Zahlen kennen. 
8) Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor 
verpflichtet, nach erfolgter Ucberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil noch 
vier Jahre altiv im Heere zu bienen. 
9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeng, zwei Hemden und mit 6 K zum Ankauf der 
nöthigen Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen 
ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unterofsizierschulen werden bekleidet und verpflegt wie 
jeder Soldat der Armee. 
10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizierschule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks= Kommandeur 
seines Aufenthaltsorts oder bei einem der Kommandeure der Unterofsizierschulen in Potsdam, Jlllich, 
Biebrich, Elullingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Melvescheins persönlich zu melden.
	        
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