Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. gerlin, den 10. November 1882. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfalgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne RNummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.K.90 4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 194. 
Trennung des Hufbeschlags= und Pferdearzneigelder-Fonds. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die aus der Anlage ersichtliche Abänderung des §. 88 des 
Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden vom 24. Mai 1877. Gleichzeitig bestimme 
Ich, daß die Regimenter der Kavallerie die derzcitigen Bestände des Hulbeschlags= und Pferdearmeigelder- 
Fonds, welche etwa den Betrag von drei Mark pro Pferd der Etatsslärke überschreiten, nach näherer An- 
ordnung der betreffenden General-Kommandos an dicjenigen Truppentheile der Kavallerie und Feld-Artillerie 
des Korps-Bezirks abzuführen haben, welche in den genannten Fonds Bestände der vorbezeichneten Höhe nicht 
besitzen. Die General-Kommandos dürfen vor dieser Ausgleichung besonders motivirte Anträge betrefis der 
Verwendung der Fondebestände zu Gunsten der Einrichlung von Dispensir. Anstalten oder Schmieden vorweg 
berücksichtigen. Betreffs einer Ausgleichung der Fondsbeslände bei den Train-Bataillonen hat die Train- 
Inspektion das Gleiche zu veranlassen. Von den obigen 3 .& sind 2 !& pro Pferd für den neuen Huf- 
beschlagegelder-Fonds und 1.x pro Pferd für den neuen Pferdearzneigelder-Fonds als Reserve-Bestand bestimmt. 
Das Kriegs-Ministerium hat vie weiter erforderlichen Erläuterungen zu ertheilen und die sonstigen reglemen- 
tarischen Abänderungen zu veranlassen, soweit sie durch die von Mir genchmigte Abänderung des genannten 
Geldverpflegungs-Reglements bedingt werden. 
Berlin, den 26. Oktober 1882. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
8. 8B. 
Hufbeschlags= und Pferdearznei-Gelder. 
1) Die Hufbeschlags= und Pferdearzuei-Gelder werden in zwei von einander getrennten Fonds verwaltet: 
a. Die Hufbeschlags-Gelver dienen zur Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche durch den 
Hafbeschieg und die Hufpflege der Dienstpferde der Kavallerie, der Artillerie und des Trains 
entstehen.) 
b. Die Pferdearzuei-Gelder dienen zur Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche bei Krankheiten 
oder Beschädigungen der Dienstpferde der Kavallerie, der Artillerie und des Trains für Behandlung 
und Heilmittel entstehen. Auch dürfen daraus extraordinäre Futterzulagen für rekonvaleszente 
oder sonst bedürftige Pferde nach Anordnung der Truppenbefehlshaber beschafft werden. 
Aus demselben Fonds sind diejenigen Kosten zu bestreiten, welche elwa durch Zuziehung von 
Thierärzten behufs Behandlung von, auf dem Marsche oder im Kantonnement Fhchgelnstenen 
  
*) Auch die Beschaffung und Unterhaltung der Beschlagzeugtaschen erfolgt aus diesem Fonds.
	        
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