Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

Nr. 211. 
Gebührnisse bei Kommandos mit Mannschaften. 
Berlin, den 9. November 1882. 
1) Die für Kemmandos mit Mannschaften gegebenen Bestimmungen, mithin auch die Erlasse vom 
28. Okicber 1874 und 4. April 1879, Armee-Verordnungs-Blatt S. 220 bezw. S. 103, finden selbst 
daun Anwendung, wenn ein auswärtiges Kommando außer dem Offizier nur aus einem Mann 
— Portepee-Unterefsüier, Unterofsizier 2c. — bestcht. 
Bei Ermittelung der im Sinne der angeführten Erlasse für die Entbindung der Offiziere von 
der Begleitung des Kommandos enischeidenden Stärke bleiben die Burschen der zum Kommando 
gehörigen Offiziere außer Betracht. 
Hat ein zu einem Kommando gehöriger Portepec-Unteroffizier in Folge der Beurlaubung der übrigen 
Mannschaften des Kommandos oder weil der mit ihm das Kommando bildende Olbzie von der 
Begleitung desselben entbunden ist, sich allein nach dem Kommandcorte zu begeben, so stehen ihm 
die verordnungsmäßigen Reisekesten und Tagegelder nicht zu. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
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No. 279. 10. 82. M. O. D. 3. 
Nr. 212. 
Nichtanspruch auf Servis der behufs ihrer Beschäftigung im Civildienst beurlaubten halbinvaliden 
Mannst astenl 
Berlin, den 18. November 1882. 
Der §. 48 des Servis-Reglements weist in seinem Schlußsatz hinsichtlich der Kompetenzen der behufs ihrer 
Beschäftigung im Civildienste Beurlaubten auf den §. 121 des Geldverpflegungs-Reglements vom 7. April 1853 
hin, welcher den halbinvaliden Unteroffizieren 
anunter Wegfall aller übrigen Kompetenzen“ 
nur die Löhnung, je nach den dort angegebenen Voraussetzungen bewilligte. 
« Der.34.4.dc6jctztgültigcnGeldvctpflcgungs-chlemcntövom24.Mai1877enthältnuriibck 
die Löhnungsbezüge der zur Beschäftigung im Civildienste zu beurlaubenden halbinvaliden Mannschaften die 
näheren Bestimmungen. 
Zur Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß hierdurch in Betreff des Servises 
eine Aenderung gegen die bisherige Festseltung nicht eingetreten ist, und daß daher den Beurlaubten in den 
vorgedachten Fällen nach wie vor ein Anspruch auf Servis nicht zur Seite steht. 
Gleichzeitig wird hinsichtlich der Servis-Kompetenz der nach F. 39. 2. des Geldverpflegungs-Reglemenls 
sonst beurlaubten Mannschaften zur Vorbildung 2c. auf die Verfügung vom 20. November 1877 (Seite 4 
des 2. Nachtrages zum Servis-Reglement) Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Schulz. 
No. 155 8. 82. M. O. D. 4. 
Nr. 213. 
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Eil= und Schnell= 2c. Zügen. 
Berlin, den 9. November 1882. 
Nasstehendes Vezeichniß derjenigen Eil= und Schnell. 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militär- 
transporte auf Militärbillets befördert werden können, wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Keuntniß 
gebracht, daß das im Armee, Verordnungs-Blatt pro 1882 S. 124/26 abgedruckte gleichartige Verzeichniß 
hierdurch außer Kraft tritt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 661/10. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
	        
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