Metadata: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 374. Erbschaft, Vermächtnis, Auflage. § 375. Nachlaßgericht. 725 
I. Als Nachlaßgerichte dienen regelmäßig die Amtsgerichte (R. FG. 72). 
Ortlich ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit 
seines Todes seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hatte; ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im 
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht seines letzten inländischen 
Wohnsines oder in Ermanglung eines solchen Wohnsitzes ein beliebiges von der Justiz- 
verwaltung zu bestimmendes Amtsgericht zuständig (R. FG. 73 ff.). 
II. Landesgesetzlich können die Verrichtungen des Nachlaßgerichts ganz 
oder teilweise einer nicht gerichtlichen Behörde übertragen werden (EG. 147). 
Dies ist namentlich in Württemberg (Ausf.Ges. 71 ff.) und Baden (Ges. v. 
17. Juni 1899 § 45) geschehn: dort dienen als Nachlaßgerichte besondre 
Behörden, die in gleicher Art zusammengesetzt sind wie die Vormundschafts- 
behörden; hier sind als Nachlaßgerichte die Notare bestellt. Dagegen hat es 
in Preußen, Bayern usw. bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte sein Bewenden. 
Doch ist für den größten Teil Preußens bestimmt, daß wenigstens gewisse minder 
wichtige Obliegenheiten der Nachlaßgerichte — z. B. die Sicherung eines Nachlasses mit 
Ausnahme der Anordnung einer Nachlaßpflegschaft — auch den Dorfgerichten, Ortsgerichten 
oder Gemeindevorstehern übertragen werden, sowie daß die Vermittlung der Auseinander- 
setzung zwischen Miterben auf Antrag vom Amtsgericht an einen Notar abgegeben werden 
kann oder abgegeben werden soll (Pr. F. 104 ff., 122, 118, 21fff.). 
III. Letztwillige Verfügungen mit Ausschluß der gemeinschaftlichen 
Testamente.“ 
1. Zegriff und Inhalt der letztwilligen Verfügungen. 
l 376. 
I. Eine große Reihe erbrechtlicher Regeln sind nur unter der Voraus- 
setzung anwendbar, daß der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung 
ein andres bestimmt hat. Dem gesetzlichen Erbrecht tritt also ergänzend ein auf dem 
„letzt willigen“ Belieben des Erblassers beruhendes gewillkürtes Erbrecht zur Seite. 
Beispiel. Ein kinderloser unverheirateter Erblasser stirbt und wird von beiden Eltern 
und einem Bruder überlebt. Hier bestimmt das Gesetz, daß als seine Erben allein die 
Eltern berufen werden, während der Bruder nicht Erbe wird; der Erblasser kann aber diese 
gesetzliche Regel „letztwillig“ geradezu umkehren, indem er zu seinem Erben mit Ausschluß 
der Eltern allein den Bruder beruft. 
II. Für die letztwilligen Verfügungen ist ein dreifaches charakteristisch. 
1. Sie können vom Erblasser einseitig getroffen werden: daß sie von einer 
Gegenpartei vertragsmäßig angenommen werden, ist zu ihrer Gültigkeit nicht 
erforderlich (s. 1937 ff.. 
1) Eichhorn-Goldmann, Testament, 5. Aufl. (10); Meischeider, die letztwilligen Ver- 
fügungen (99); Peiser, Handb. d. Testamentsrechts, 2. Aufl. (07).
	        
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