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mäßigen Kompetenzen von Seiten des General-Kommandos genehmigt werden. Auf die Beachtung
der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880 (796/1 A. 1.) und 22. März 1880“
(147/3 A. 1.) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen.
4) Die General-Kommandos werden ermächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere
welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos, oder
der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines
Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgebildet werden sollen — im Falle ihres Einverständnisses und
innerhalb der Zahl der im Armee-Korps etatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen —, zu einer
sechswöchentlichen Dienstleistung unter Gewährung sämmtlicher Kompetenzen einzuberufen.
5)0 Betreffs elwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich
die Korps-Generalärzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen.
6) Die im Bezirk des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen sinden bei Preußischen Truppentheilen slatt.
7) Die Einberufung kann in mehreren Moten erfolgen.
9) Die hölstsgien Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und
ein Festtag fällt.
9) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden,
bestimmen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleich-
mäßig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. · ·
10) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern
untergebracht sind — sind Lazarethgehülsen nicht heranzuziehen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der
Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
Zeit die Theilnohme derselben an den Uebungen im Krankenträgerdienst — soweit angängig — zu
veranlassen; doch dürfen hierdurch Mehrkosten nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden, auf die in der Beilage festgesetzte Uebungsstärke in Anrechnung
kommenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der General-Kommandos überlassen. Es ist
jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß ca. ¼ der übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten-
standes zur Einziehung gelangt.
11) Die Führung der besonders formirten Kompagnien ist im Allgemeinen Hauptleuten des Friedens-
standes zu übertragen, die, soweit am Uebungsorte Linien-Truppentheile der Wasse garnisoniren,
thunlichst diesen zu entnehmen sind. Auch zur Führung von Sanitäts-Detachements können Ritt-
meister des Friedensstandes mit derselben Maßgabe kommandirt werden.
„Werden Hauptleute — Rittmeister — zu dem gedachten Zwecke nicht verwandt, so übernimmt
die Führung der älteste der einberufenen bezw. kommandirten Ofsiziere (vergl. Passus 12).
12) Vom Friedensstande sind zu kommandiren:
#u. Zu jeder Garde= bezw. Provinzial-Landwehr-Infanterie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den
ionieren und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie:
1 Lieutenant
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
2 Unteroffiziere;
« Zu jeder Landwehr Fuß Artillerie= ·
1 Lieutenant
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
4 Unteroffiziere bezw. Obergefreite;
4Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Lieutenant
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister,
1 Unteroffizier als Quartiermeister,
1 Trompeter;
Zu jedem Sanitäts-Detachement:
2 Stabsärzte (event. auch aus anderen Garnisonen),
4 Afsistenzärzte,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
3 Train-Unteroffiziere bezw. Gefreite für Beaussichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
2 Ober-Lazarethgehülfen bezw. Lazarethgehülfen,
2 Unter-Lazarethgehülfen.
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