Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. Herlin den 24. Lebruar 1362. Nr. 5. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Prän#merationspreis dieses Blattes beträgt 1 /. 50 4. Abonnirt kann werden: Gauherhald bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch *Pir Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet s nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten eeinnete GElrngelebt. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise rs 1.“ 90 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 33. 
Anderweite Formation der Unteroffizierschulen zu Ettlingen und Jülich. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Unterofsüzierschule zu Ettlingen am 1. April cr. 
in 4 Kompagnien formirt, und hierzu 2 Kompagnien der Unteroffizierschule zu Hülich nach Ettlingen zu dem 
gedachten Zeitpunkt verlegt werden. Dem Kriegs-Ministerium übertrage Ich die weitere Ausführung. 
Berlin, den 9. Februar 1882. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
  
Berlin, den 15. Februar 1882. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 381/2. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 34. 
Mittheilung über die während der Strasverbühung n Beschäftigung der Militärgefangenen 
Berlin, den 11. Februar 1882. 
Bei der gemäß §. 48 des Militär-Strafvollstreckungs-Regl stattfindenden Benachrichtigung über die 
Entlassung eines Gefangenen nach verbüßter Strafe ist von den Festungsgefängnissen dem betreffenden 
Truppentheil, bezw. bezüglich der in die Heimath Entlassenen dem Landwehr-Bezirks-Kommando, üÜber die 
während der Strafverbüßung etwa erfolgte Beschäftigung des Gefangenen als reenk in folgender 
Form Kenntniß zu geben: 
„J. wurde während der Strasverbüßung. Jahre und .. . Monate als 
schäftigt und hat in diesem Handwerk eine „hervorragende“ (bezw. Sutl ireßie- 
oder „sehr geringe") Fertigkeit erlangt.“" 
Auf Grund dieser Angabe sind die Stammrollen bezw. Militär-Pässe und Ueberweisungs-Nationale 
in Rubrik Bemerkungen entsprechend zu berichtigen. 
Hat eine derartige Beschäftigung des Gefangenen nicht sta ttgefunden, so ist dies in der Benachrichtigung 
ebenfalls anzugeben. 
  
Kriegs-Ministerium. 
No. 71. 2. 82. A. 2. v. Kameke.
	        
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