Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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7) Die Bestimmungen für die Schießausbildung der Ersatz-Reservisten der Jäger werden der Inspektion 
er Jäger und Schützen überlassen. 
  
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8) Fir die Schießausbildung der Fußartillerie und Pioniere mit der Jägerbüchse M/71 sind folgende 
estsetzungen maßgebend: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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*55½irv Anschlag Scheibe wendendes Haltepunkt —— zu crachtende 
# Vi dem Haltepunkt . 
S isir Leistung. 
8 auf der Scheibe 
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I. Uebungsperiode (8 Patronen). 
1400 stehend rtillerie= Kleine Ziel aufsitzen 84 cm im Rechteck! 3 Treffer, davon 
aufgelegt scheibe Klappe 2 Mannsbreiten. 
24 100 stehend Artilleric= Kleine ziel aufsitzen 81 cm im Rechteck 3 Treffer, davon 
freihändig scheibe Klappe 2 Mannsbreiten. 
II. Uebungsperiode (8 Patronen). 
14 100 stehend Artillerie. Kleine Ziel aussitzen 84 cm im Rechteck!3 Treffer, davon 
6 aufgelegt scheibe Klappe 2 Mannsbreiten. 
241150 knieend duendp Standvisir Ziel aussitzen 30 cm im Unterleib1 Treffer. 
heibe 
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XB. Bedingungen sind nicht zu erfüllen. 
9) Zum Garnison-Wachtdienst dürfen die übenden Ersatz-Reservisten der Infanterie und Jäger nur 
ein bis zwei Mal behufs ihrer Ausbildung in diesem Dienstzweige herangezogen werden; diejenigen 
der Fußartillerie und der Pioniere sind ganz davon zu befreien. 
Berlin, den 2. März 1882. 
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
1) Die Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse haben nach Maßgabe der beigefügten Zusammen- 
stellung statliuusinden. Bezüglich der Aufbringung dieser Mannschaften bleiben im Uebrigen die 
Festsetzungen des Schluß-Passus des Erlasses vom 6. April v. Is. (Nr. 248. 4. A. 1) maßgebeno. 
2) Den General. Kommandos und Wassen-Instanzen wird anbeingegeben. von den in der obengedachten 
Anlage gegebenen Festsetzungen abzuwoichen, falls die lokalen Berhältnisse dies besonders wünschens- 
werth erpbnen lassen. 
Indessen! ist bei der Infanterie die für die einzelnen Armee-Korps, bei den anderen Waffen die 
für jede derselben festgesetzte Gesammtzahl an Ersatz-Reseroisten, sowie die Vertheilung derselben 
auf die Armce-Korps innezuhalten und auch die Gesammtzahl des ausgeworfenen Ausbilvungs- 
Personals nicht zu überschreiten. 
Hinsichtlich der etwaigen Benutzung von Varackenlagern der Artillerie wird auf den Erlaß vom 
23. Juni 1881 (730. 6. M. O. D. 4) Be#ug genommen. 
3) Bezüglich der rechtzeitigen Festsetzung des Gestellungstages und Mittheilung desselben an die als 
übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reserristen wird auf die Beachtung der Bestimmungen des 
§. 72, 10 der Ersatz-Ordnung und §. 15 A 4—6 der Kentrol-Ordnung besonders hingewiesen. 
4) ) An Zulagen erhalten: 
) Anmerkung zu 4. Auf die außerhalb ihrer Garnison, sowie in die Barackenlager kommandirten und 
dort untergebrachten Ossiziere und Aerzle findet event. die Anmerkung zu 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das 
Preußische Heer im Frichen und die 
Verfügung des Militär-Oekonomie-Deparlements vom 25. Juni 1878 (Nachtrag I., 
Seite 17 zu dem genunnten Reglement) Anwendung.
	        
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