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7) Die Bestimmungen für die Schießausbildung der Ersatz-Reservisten der Jäger werden der Inspektion
er Jäger und Schützen überlassen.
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8) Fir die Schießausbildung der Fußartillerie und Pioniere mit der Jägerbüchse M/71 sind folgende
estsetzungen maßgebend:
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Z J Anzu- Mi er Genügend
*55½irv Anschlag Scheibe wendendes Haltepunkt —— zu crachtende
# Vi dem Haltepunkt .
S isir Leistung.
8 auf der Scheibe
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I. Uebungsperiode (8 Patronen).
1400 stehend rtillerie= Kleine Ziel aufsitzen 84 cm im Rechteck! 3 Treffer, davon
aufgelegt scheibe Klappe 2 Mannsbreiten.
24 100 stehend Artilleric= Kleine ziel aufsitzen 81 cm im Rechteck 3 Treffer, davon
freihändig scheibe Klappe 2 Mannsbreiten.
II. Uebungsperiode (8 Patronen).
14 100 stehend Artillerie. Kleine Ziel aussitzen 84 cm im Rechteck!3 Treffer, davon
6 aufgelegt scheibe Klappe 2 Mannsbreiten.
241150 knieend duendp Standvisir Ziel aussitzen 30 cm im Unterleib1 Treffer.
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XB. Bedingungen sind nicht zu erfüllen.
9) Zum Garnison-Wachtdienst dürfen die übenden Ersatz-Reservisten der Infanterie und Jäger nur
ein bis zwei Mal behufs ihrer Ausbildung in diesem Dienstzweige herangezogen werden; diejenigen
der Fußartillerie und der Pioniere sind ganz davon zu befreien.
Berlin, den 2. März 1882.
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse haben nach Maßgabe der beigefügten Zusammen-
stellung statliuusinden. Bezüglich der Aufbringung dieser Mannschaften bleiben im Uebrigen die
Festsetzungen des Schluß-Passus des Erlasses vom 6. April v. Is. (Nr. 248. 4. A. 1) maßgebeno.
2) Den General. Kommandos und Wassen-Instanzen wird anbeingegeben. von den in der obengedachten
Anlage gegebenen Festsetzungen abzuwoichen, falls die lokalen Berhältnisse dies besonders wünschens-
werth erpbnen lassen.
Indessen! ist bei der Infanterie die für die einzelnen Armee-Korps, bei den anderen Waffen die
für jede derselben festgesetzte Gesammtzahl an Ersatz-Reseroisten, sowie die Vertheilung derselben
auf die Armce-Korps innezuhalten und auch die Gesammtzahl des ausgeworfenen Ausbilvungs-
Personals nicht zu überschreiten.
Hinsichtlich der etwaigen Benutzung von Varackenlagern der Artillerie wird auf den Erlaß vom
23. Juni 1881 (730. 6. M. O. D. 4) Be#ug genommen.
3) Bezüglich der rechtzeitigen Festsetzung des Gestellungstages und Mittheilung desselben an die als
übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reserristen wird auf die Beachtung der Bestimmungen des
§. 72, 10 der Ersatz-Ordnung und §. 15 A 4—6 der Kentrol-Ordnung besonders hingewiesen.
4) ) An Zulagen erhalten:
) Anmerkung zu 4. Auf die außerhalb ihrer Garnison, sowie in die Barackenlager kommandirten und
dort untergebrachten Ossiziere und Aerzle findet event. die Anmerkung zu 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das
Preußische Heer im Frichen und die
Verfügung des Militär-Oekonomie-Deparlements vom 25. Juni 1878 (Nachtrag I.,
Seite 17 zu dem genunnten Reglement) Anwendung.