Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

a. Das für die Dauer der 10wöchigen Uebung kommandirte Personal: 
der Premierlieutenant als Kompagnie-Führter 50 K 
der Sekondelieutent 2224 
der Vize-Feldwebel bezw. Unteroffizicr als Offizier- oder Feldwebel-Dienstihner 24 
...1 
der Unteroffizier oder Gefreite als dienstthuender Unteroffizier - 
b. Das nur für die 4wöchige Uebung kommandirte Personal: 
der Premierlieutenant als Kompagnie-Führer . ... 50 4 
der Sekonvclieutent. 24 
der Vige-Feldwebel bezw. Unteroffizier als Offizier- oder Feldwebel-Dienstihucr 24 
der Unteroffizier oder Gefreite als dienstthuender Unterofsizier ... - 
P 
Das außerdem in die Barackenlager kommandirte Personal: 
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle stehende Unterarrt. 244 
der Feuerwerkoffizir 24 
der Zahlmeister-Aspirat. 15 
der Oberfeuerwertetrtrt.. 103= 
der Feuerwerlklse m 6561 
der Schreiber (Unteroffizier oder Gefreite) 62 
der Ober-Lazarethgehilfe und Lazarethgehileeieieiee 56 · 
5) Die Kompagnic-Führer erhalten, wenn sie sich beritten machen, auf die Dauer der Uebung in Gemäßheit 
des Passus 2 der Allerhöchsten Kabinets. Ordre vom 11. Juli 1878 eine leichte Nation, außerdem — 
sofern nicht in Baracken Unterkunft gewährt wird — den Stallservis. « · 
6)UeberdieanStellechabkommandirtenAusbildungSiPckfonalözudenLinien-Truppcml)cclenem- 
juberufenden übungspflichtigen Offiziere und Mannschaften trifft die Allerhöchste Kabincts-Ordre vom 
2. Februar d. Is. (unter 2) und der Erlaß von demselben Tage (unter 1, Absatz 2) (Armee-Ver- 
ordnungs-Blatt, Seite 27/28) nähere Bestimmungen. « « 
7) Der Sanitäts-Dienst ist von den Aerzten und Lazarethgehilfen ves betressenden Truppentheils mit 
zu versehen, soweit nicht in der Anlage (Nubrik 15) Anderes bestimmt ist. 
8) Die Bekleidung und Ausrüstung hat aus den bereitesten Beständen der Truppentheile zu erfolgen 
und wird denselben hierfür die im §. 176 des Neglements über die Bekleidung und Ausrüstung 
der Truppen im Frieden gedachte Entschädigung — für die 10wöchige Ucbung auf 3, für die 4wöchige 
auf 1½ Monate — gewährt. Soweit erferderlich, haben die General-Kommandos beiw. Waffen- 
Instanzen bezüglich der im vorigen Jahre neuerrichteten Truppentheile die Hergabe der Bekleidungs- 
und Ausrüstungs-Stücke von Seiten anderer Truppentheile anzuordnen, welche dafür die zuständige 
Geld-Abfindung erhalten. 
Die Waffen sind aus den Beständen der betreffenden Ersatz-Truppentheile und den Augmentations- 
beständen zu entnehmen bezw. seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General= 
Kommandos zu verabfolgen. 
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen gereinigt aber in ihrem angenblicklichen Zustande an 
dieselben Artilleric-Depots zurückzuliefern. 
Die Instandsetzung der Waffen erfolgt bei den Artillerie-Depols durch die Zeughausbüchsenmacher 
und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden Kosten zu bezahlen 
und Kapitel 37, Titel 183 des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen für Ersatz-Reservisten Waffen-Reparaturgeld nicht gewährt. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung entstehenden Trausportkosten haben die Truppentheile 
zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
10) An Munition werden für jeden Ersatz-Reservisten: 
ür die 10 wöchige Uebung: bei der Infanterie 40, den Jägern 55 scharfe und für beide 
Kategorien 15 Platzpatronen, sowie 10 Patronen Zielmunition, « 
ür die 4wöchige Uebung: bei der Infanterie 40, den Jägern 50 scharfe und für beide 
Kategorien 20 Platzpatronen, sowie 10 Patronen Zielmunition gewährt. 
Letztere ist von den bezüglichen Truppentheilen fertig zu liefern und denselben hierfür das von 
den Ersatz-Reservisten verschossene und wieder aufgefundene Blei als Aequivalent zu üÜberlassen. 
Für die Ersatz-Reservisten der Fuß-Artillerie und der Pioniere sind für beide Ucbungen pro Mann 
8 scharfe und 5 Platzpatronen zu verabfolgen. 
  
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