Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Die nach den Uebungen vorhandenen Patronenhülsen und Packschachteln, sowie auch das Blei 
bei den Ersatz-Neservisten der Fußartillerie und Pionierc, sind sämmtlich unentgeltlich an die 
Artillcrie-Depots abzuliefern. In Betreff der Kontrole Uber die abgegebenen Materialien wird auf 
8. des Uebungs·. Munitions. Etats Bezug genommen. 
Die Hülsen können, ohne daß die Zündhülchen aus denselben entfernt sind und im ungereinigten 
Zustande, an die Artilleric-Depots zurückgegeben werden. 
In Betreff der Geschübzmunitien für die Uebungen der Ersatz-Reserristen der Fußartillerie, sowie 
der für Battericban-Material und Ziele für Artilleric-Schießübungen zu gewährenden Gelder erfolgt 
besondere Beslimmung. 
11) 1 Ecktewirthschaftunge, deuds werden auf die Dauer der 10wöchigen Uebung für jeden 
a. Nee Unkosten..w 771. 
b. Scheibengelo: 
bei der Infanterie und den Jigen J30 „ 
bei der Huhartillerie n und den Pienieren 10 
e. Bülreaugeld . .. . .... 30, 
gewährt. 
Schießprämien werden nicht gezahlt. " 
Für die 4wöchige Uebung werden die in den §§. 82 u. ff. bezw. Beilage 2 und 3 zum Gelv. 
verpflegungs-Reglement für das Preußische Hcer im Frieden für die Uebungen des Beurlaubtenstandes 
festgestellten Sätze jedoch mit der Maßgebe gewährt, daß auch hier (wic bei der 1. Uebung) das 
Wassen-Reparaturgeld außer Ansatz bleib 
12) Naturalquartiere für die Ersatz r i sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Letzteren 
nicht in Kasernen Unterkunft sinden können. 
13) Die Zahlung und Verrechnung sämmtlicher Gebührnisse hat nach Maßgabe der in dem Geld- 
vruhsicshungsbgirglemenr für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Maunschaften des 
Beurlaubtenstandes gegebenen Bestimmungen zu erfolgen. 
14) Durch Inspizirungen der Ersatz-Neservisten dürsen besondere Koslen nicht erwachsen. 
15) Das Kriegs-Ministerium sieht folgenden Eingaben entgegen: 
a. Sobald als angängig, spätestens aber bis zum 1. April d. Is. ciner Mittheilung der Uebungs- 
lermine aller in Betracht kommenden Waffen seitens der Königlichen Gencral-Kemmandes; 
b. zu einem noch zu bestimmenden Termine einem Bericht der Königlichen General- Kommandos' bezw. 
höchsten Wasfen-Instanzen über die Anordnung und Ausführung der Uebungen und über die 
erlangten Nesuliate, cvent. nebst Abändcrungs-Vorschlägen für vie im Jahre 1883/84 abzuhaltende 
ebung. 
Diesen Berichten ist auch eine Uebersicht über die Resultate der Schießansbildung nach dem — für 
die Jäger und die Fußartillerie bezw. Pioniere sinngemäß abzuändernden — Schema zum Erlaß vom 
9. Dezember 1880 (Armec-Verordnungs-Blatt 1880 Seite 244) beizufügen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 462. A. 1. 1. v. Kameke. 
Nr. 46. 
Dislokation der 18. Kavallerie-Brigade. 
Berlin, den 7. März 1882. 
Minelst Allerhöchster Kabinets. Orre vom 23. v. Mts. ist bestimmt worden, daß der Stab der 18. Kavallerie= 
Brigade zum 1. Oktober dieses Jahres von Flensburg nach Altona zu versegen ist, was hierdurch zur 
Kenntniß der Armec gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamele. 
No. 834/2. A. 1.
	        
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