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Nr. 50.
Frachtberechnung für Militär-Fahrzeuge.
Berlin, den 1. Februar 1882.
Im Einvernehmen mit dem Herre Kriegs-Minister bestimme ich, daß bei Berechnung der Fracht füc die
Veförderung von Militär-Fahrzeugen auf den Staats-Eisenbahnen und den vom Staate verwalteten Privat-
Eisenbahnen in der Folge die nachstehenden Grundsätze zu beachten sind.
Die Anwendung der Bestimmung im §. 7 Nr. 8 des Reglements über die Beförderung von Truppen-
und Armee- Bedürfnissen 2c. wird nicht ohne Weiteres dadurch begründet, daß die Näder, Deichseln und
andere selbstständigen Theile abgetreunt werden, ebensowenig aber ist dieselbe in jedem einzelnen
Falle davon abhängig zu machen, daß auch die Wagenkasten zerlegt werden. Es ist vielmehr davon aus-
guseber: daß bei Fahrzeugen, deren Wagenkasten einen im Vergleich mit ihrer Schwere unver-
ältnißmäßig großen Raum einnehmen (wie 3. B. bei den Bataillons.- und Kompagnie-Packwagen,
Krankentransport= 2c. Wagen) die Berechnung der Fracht nach dem Gewicht (§. 7 Nr. 8 eit.) nur dann
statthaft ist, wenn auch die Wagenkasten in zerlegtem Zuslande zum Transport Übergeben werden. Da-
gegen ist bei Fahrzeugen mit Wagenkasten von geringem Volumen und entsprechender Schwere
A. B. Munitionswagen und Medizin karren) die Ablösung der Räder, Deichseln und sonstiger ohne
eug lösbaren Theile für ausreichend zu erachten, um die Berechnung der Fracht gemäß §. 7 Nr. 8 cit.
zu rechtfertigen.
Stellt sich in den Fällen des §. 7 Nr. 8. a. a. O. die Wagenladungsfracht billiger als die Stück.
gulfracht, so ist die erstere in Rechnung zu stellen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage.
(gez.) Brefeld.
An sämmtliche Königlichen Eisenbahn-Direktionen sowie zur Kenntnißnahme und Mittheilung an die unter-
stellten rivathahn,-Verwaliungen, an die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate und den Königlichen
Eisenbahn-Kommissarius zu Erfurt.
IIb/IV. T. 346.
Berlin, den 27. Februar 1882.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 235/2. 82. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 51.
Requisitionsscheine für den Rücktrausport der nach Spandan kommandirten Mannschaften der Feld. und
Fuß-Artillerie.
Berlin, den 1. März 1882.
Im Anschluß an die Erlasse vom 3. Juli 1880 (A.-V.-Bl. S. 178), 23. Januar u. 12. Juli 1881 (A.-V.-Bl.
S. 31 und 180) wird bestimmt, daß auch die Requisitions- Scheine zum Rlcktrausport der nach Spandau
kommandirten und dem 1. Bataillen Garde-Fuß-ArtillericRegiments atkachirten Unteroffiziere und Mannschaften
(einschließlich Offizierburschen) der Feld, und Fuß= Artillerie künftig von den Truppentheilen, welchen diese
Mannschaften angehören, auszustellen und gleichzeitig mit den Ueberweisungs-Papieren an das vorgenannte
Bataillon einzusenden sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 198. 2. A. 1. v. Kameke.