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2) Ein Ueben des Einladens von Mannschaften findet nicht statt, wird vielmehr durch Instruktion
ersetzt.
3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zahl der zum Verladen von Pferden, Geschützen und
Fahrzeugen bestimmten Wagen, sowie die Zahl der Uebungstage auf ein Minimum zu reduziren
und unter Abstandnahme von dem Verladen geschlossener Truppenkörper möglichst viel Mann-
schaften der Garnison nach einander an einem Tage zur Uebung im Verladen von Pferden rc.
heranzuziehen. Ist die Beschränkung auf einen Tag nicht angängig, so haben die Uebungen
einer Garnison an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.
4) Das Verladen von Pferden ist bei der Kavallerie, Feld-Artillerie und dem Train zu üben; es
genügt pro Eskadron 2c. einige Pferde einzuladen.
Es empfiehlt sich von den in derselben Garnison befindlichen Fußtruppen die Regiments- und
Bataillons-Adjutanten, die Zahlmeister und Zahlmeister-Aspiranten sowie die in der Führung
der Patronenwagen ausgebildeten Unteroffiziere und Gefceiten zu dieser Uebung heranzuziehen.
5) Das Verladen von Feld-Geschützen ist seitens der Feld-Artillerie, das Verladen von Fahr-
zeugen seitens aller Waffen, ausschließlich der Fuß-Artilleric, zu üben. In der Wahl der zu
verladenden Fahrzeuge hat ein angemessener Wechsel stattiufinden. Für eine Garnison ohne
Feld-Artillerie wird im Allgemeinen die Gestellung eines Wagens, für eine Garnison mit Feld-
Artillerie von zwei bis drei Wagen genügen.
6) Die Train-Bataillonc halten mit Rücksicht auf die halbjährige Dienstzeit der Trainsoldaten zwei-
mal im Jahre eine Verlade-Uebung ab.
Die Vergütung der durch diese Uebungen der Eisenbahn-Verwaltung entstehenden Selbstkosten ist,
soweit es sich um Königlich Preußische Staatsbahnen handelt, fernerhin nach folgenden mit der
genannten Verwaltung vereinbarten Einheitssätzen zu berechnen:
Es sind zu liquidiren:
1) Für die Beförderung der zu den Uebungen erforderlichen leeren Wagen von den Depotstationen
nach den Uebungsstationen, sofern auf den letzteren die erforderlichen Wagen nicht vorhanden
bezw. nicht disponibel sind, sowic für die Zurückbeförderung derselben nach den Depotstationen:
bei Personenwagen 4 Pf. und bei Güterwagen aller Art einschließlich der Vichwagen 2 Pf.
pro Wagen und Kilometer.
Für die Hergabe von Personen= und Güterwagen für die Dauer der Uebungen: 2 K. bezw.
1 K. pro Wagen und angefangenen Uebungstag.
3) Für das Rangiren der Wagen: 0,50 K. pro Wagen und angefangenen Uebungstag.
4) Für die Beferderung der Wagen-Ausrüstungsgegenstände und Ladungs-Utensilien von den
Depotstationen nach den Uebungsstationen, die Einbringung 2c. derselben in die Wagen sowie die
Zurückbeförderung nach den Depotstationen: 1 A. pro Wagen.
5) Für die Desinfizirung der zur Verladung von Pferden benutzten Wagen hat es, wie bisher,
bei dem im §. 8 der Ausführungs-Verordnung zu dem Reichsgesetze vom 25. Februar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstossen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, normirten
Satze von 1 K. pro Wagen zu bewenden.
Es wird hierbei bemerkt, daß für das Rangiren der Wagen eine Vergütung dann nicht be-
ansprucht werden darf, wenn dasselbe im Einverständniß mit der Eisenbahn-Verwaltung ausschließlich
durch die Mannschaften der übenden Truppentheile hat bewirkt werden können.
Im Anschluß hieran wird noch Folgendes bestimmt: 4
a. Das Nangiren der Wagen ist nur dann — das Einverständniß der Eisenbahn-Verwaltung
vorausgesetzt — ausschließlich durch Mannschaften der Üübenden Truppentheile zu bewirken,
wenn erstere erklärt, ihrerseits das erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellen zu können.
Den Verraltungen von Bahnen, welche nicht Königlich Preußische Staatsbahnen sind,
können, sofern sie es verlangen, Vergütungen bis zu derselben Höhe gewährt werden.
Die durch die in Rede Arbenden Uebungen nach Vorstehendem erwachsenden Kosten sind auf
Kapitel 34 Titel 2 des Militär-Etats anzuweisen. « ·
Anderweitige Kosten, als die vorstehend erläuterten, dürfen nicht entstehen, auch nicht durch
Märsche rc., falls sich am Garnisonorte des Truppentheils keine Bahnstation befindet.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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