Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

Nr. 76. 
Abänderung des §. 42 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
Berlin, den 30. März 1882. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 19. Juli 1879 (Nachtrag II. Seite 5 zu obigem Reglement) wird bestimmt: 
Der erste und zweite Absatz unter Nr. 3 im §F. 42 des Geldverpflegungs-Reglements für das 
Preußische Heer im Frieden ist zu streichen und tritt dafür Folgendes: 
V. Nach §. 730 der Civilprozeß-Ordnung erfelgt die Beschlagnahme des Diensteinkommens durch 
Pfändungsbeschluß des Gerichts, der auf Betreiben des Gläubigers der Militärbehörde zugestellt wiro. 
Diejenigen Behörden, welche nach der Verfügung vom 31. Oktober 1881 (A. V. Bl. S. 255) den 
Mikächtaros hierbei zu vertreten haben und an welche demgemäß die Zustellungen der Pfändungs= 
beschlüsse erfolgen, stellen die einzubehaltenden Beträge fest und veranlassen je nach dem Inhalt des 
Beschlusses die Einbehaltung der Abzüge odec deren Abführung an den zur Empfangnahme für 
berechtigt erklärten Gläubiger. 
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung 2c. erworben wird, erstreckt sich 
auch auf dasjenige Einkommen, welches der Schuldner infolge der Versetzung in eine andere 
Stelle, der Uebertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat (§§. 733 
und 734 a. a. O.). 
. Ist das Diensteinkommen für mehrere Gläubiger gepfändet, so sind die Abzüge unter Beobachtun 
der landesgesetzlichen Vorschriften zu hinterlegen und ist hiervon dem Amtsgerichte, dessen Veschluß 
der Behörde zuerst zugestellt ist, unter Anzeige des Sachverhalts und unter Uebersendung der 
sämmtlichen der Behörde zugegangenen Pfändungsbeschlüsse, von denen beglaubigte Abschriften zu- 
rückzubehalten sind, Mittheilung zu machen. Von der Hinterlegung kann abgesehen werden, wenn 
über die Reihenfolge, in der die Gläubiger zu befriedigen sind, keinerlei Zweifel bestehen. 
VIII. Enthält eine Zustellungsurkunde zugleich die Anfrage, ob das Diensteinkommen bereits für anderc 
Personen gepfänder oder anderweit in Anspruch genommen sei, so ist dem Gerichtsvollzieher hierüber 
VI. 
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binnen 14 Tagen das Erforderliche mitzutheilen (§. 739 a. a. O.) 
IX. Die vorläusige Einbehaltung des abzugfhigen. Theiles des Diensteinkommens muß auch erfolgen, 
wenn der Gläubiger auf Grund eincs vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher 
darum nachsucht. In diesem Falle wird jedoch der einbehaltene Betrag wieder frei, wenn nicht 
tinerkald rei Wochen vom Tage der Hustellung der gerichtliche Pfändungsbeschluß nachfolgt 
6 . 744 a. a. .). 
X. Von jeder Veränderung des Diensteinkommens, welche auf die Höhe des der Zwangsvollstreckung 
unterworfenen Betrages Einfluß hat, ist dem Gläubiger — und im Falle einer gemäß VII. er- 
folgten Hinterlegung dem Vollstreckungsgerichte — Mittheilung zu machen. 
XI. Der in Geltung verbleibende dritte Absatz der früheren Nr. 3 des §. 42 erhält die Nr. XI. 
Kriegs-Ministerium. 
v 
No. 567. 2. 82. M. O. D. 3. Kameke. 
Nr. 77. 
Ausstellung der Eisenbahn-Requisitionsscheine. 
Berlin, den 28. März 1882. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 4. Mai 1870 (A.-V.-Bl. S. 67) wird bemerkt, dasß in den Fällen, in welchen 
einberufenen oder entlassenen Mannschaften bei Einzgelentsendungen auf Grund der Verfügungen vom 15. Juni 
1880 (210/6. M.-O.-D. 3) bezw. 6. September 1881 (A.-V.-Bl. S. 213) behufs Benutzung der Eisenbahn 
neben den Marschgebührnissen ein Requisitionsschein verabreicht wird, diejenige Korps-Intendantur als die das 
Fahrgeld anweisende Behörde in den Regquisitionsscheinen zu bezeichnen ist, in deren Bereich die bezüglichen 
Marschgebührnisse zur Liqguidation gelangen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
  
No. 625. 2. M. O. D. 3.
	        
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